Nein. Laut Steuerverwaltung des Kantons Zürich müssen zwischen dem Bezug der Kapitalleistungen aus der Pensionskasse mindestens zwölf Monate liegen. Grundsätzlich darf man seit Anfang Jahr im Rahmen einer Teilpensionierung maximal drei Mal eine Kapitalleistung beziehen. Liegt zwischen den Teilpensionierungsschritten ein zeitlicher Abstand von weniger als einem Jahr, kann die Steuerverwaltung aktiv werden.

Dabei kann sie anlässlich des zweiten Pensionierungsschrittes prüfen, ob die Teilpensionierung tatsächlich stattgefunden hat oder ob es sich um eine Steuerumgehung handelt. Sie tut das anhand der tatsächlichen Versicherung in der Pensionskasse und der effektiven Verhältnisse im Betrieb. Liegt zwischen den Schritten mindestens ein Jahr, wird die Steuerbehörde die Voraussetzungen und Bedingungen einer Steuerumgehung nicht prüfen. Es ist unklar, ob die Praxis der Zürcher Steuerverwaltung rechtens ist. Es gibt dazu keine Gerichtsurteile.

Tipp: Klären Sie bei Ihrem Arbeitgeber ab, ob Sie das Arbeitsverhältnis so verlängern könnten, dass Sie auf die geforderten zwölf Monate kommen.