Gewinne im Privatvermögen sind normalerweise nicht steuer­pflichtig. Wer etwa Aktien besitzt, muss auf die Kurssteigerungen keine Einkommenssteuern zahlen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Ein Wertschriftengewinn unterliegt dann der Einkommenssteuer, wenn er im Rahmen einer ­selbständigen Tätigkeit erzielt wird.

Ein Anleger aus dem Kanton Aargau hatte mehrere Millionen Franken in Aktien einer Rohstofffirma im westafrikanischen ­Guinea-Bissau investiert. Im Jahr 2011 verkaufte er einen Grossteil der Aktien. Die Steuerbehörden seiner Wohngemeinde und des Kantons Aargau beurteilten den Gewinn des Mannes beim Verkauf der Aktien als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Sie forderten die Steuer auf ein ­Einkommen von 2,5 Millionen Franken.

Dagegen wehrte sich der Betroffene. Er argumentierte, er sei nicht selbständig erwerbend, da er eine Vollzeitstelle habe. Das Verwaltungsgericht Aargau und das Bundesgericht wiesen seine Beschwerde ab. Der Anleger habe ein höheres Risiko auf sich genommen, als dies ein privater Anleger tun würde. Zudem habe er strategische Entscheide der Firma mitgeprägt. Man könne auch neben einem Vollzeitpensum zusätzlich in Teilzeit erwerbstätig sein.

Bundesgericht, Urteil 9C_403/2023 vom 25. Juni 2024