Gleich zwei Autos der Luxusklasse kaufte ein Appenzeller Unternehmer 2010 als Geschäftsfahrzeuge für seine GmbH: einen Porsche für 143000 Franken und einen BMW für 137000 Franken. Darauf nahm er einen Abschreiber von je 40 Prozent vor – insgesamt 112000 Franken. Abschreibungen sind Wertverminderungen auf Einrichtungen, die Firmen und Selbständigerwerbende von ihren Einnahmen abziehen dürfen.
Doch die Steuerbehörden von Appenzell Ausserrhoden stellten sich quer. Solche Luxusfahrzeuge seien kein geschäftsmässig begründeter Aufwand mehr, meinten sie. Deshalb verweigerten sie den Abzug für ein Fahrzeug vollständig und begrenzten den Anschaffungswert des anderen Autos auf 100000 Franken. So resultierte ein zulässiger Abschreiber von nur noch 40000 Franken.
Als geschäftsbedingter Aufwand gilt nur ein einziges Auto
Dagegen wehrte sich der Geschäftsführer und alleinige Angestellte seiner GmbH bis vor Bundesgericht. Zwei Autos der gehobenen Preisklasse seien für ihn «wichtige Imageträger», argumentierte er – und auch wegen der erhöhten Sicherheit bei Fahrten über grosse Distanzen zwingend, argumentierte der Mann. Erfolglos allerdings, denn auch die Lausanner Richter kamen im Mai zum Schluss, man könne grundsätzlich nur ein einziges Auto als geschäftsbedingten Aufwand geltend machen, und es müsse ein Luxusanteil ausgeschieden werden.
Gegen die von den kantonalen Steuerbehörden gezogene Abschreibungsgrenze von 40000 Franken (40 Prozent von 100000 Franken) sei nichts einzuwenden. «Standesgemässes Auftreten» sei steuerlich nicht absetzbar (Urteil 2C_697/
2014).
Zu ähnlichen Schlüssen kommen Schweizer Gerichte und Steuerbehörden immer wieder. So ist auch ein Motor- oder Segelboot Privataufwand und somit nicht als Geschäftsaufwand bei den Steuern abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn der Firmeninhaber damit ab und zu Geschäftsfreunde zu einer Plauschfahrt einlädt.
Grenze zum Luxus bleibt Ermessenssache der Steuerbehörden
Wo genau die Grenze zum Luxus liegt, bleibt aber Ermessenssache – und damit Sache der kantonalen Steuerbehörden, soweit sie den Entscheid nicht willkürlich treffen. Es ist also durchaus zulässig, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden die Luxusgrenze für Firmenautos wie im vorliegenden Fall auf 100000 Franken festlegt – wogegen der Kanton Zürich die Grenze erst bei 120000 Franken zieht.
Beim Einkommen gilt dagegen landesweit eine einheitliche Regelung: Wer sein Geschäftsfahrzeug als Selbständigerwerbender auch privat nutzt oder als Angestellter frei benutzen darf, muss dafür Einkommenssteuern entrichten. Die private Nutzung wird mit 0,8 Prozent des Anschaffungspreises pro Monat als Lohn aufgerechnet.
Immerhin gilt bei Luxusfahrzeugen in diesem Fall auch nur der steuerlich gültige Maximalwert als Berechnungsbasis. Im obigen Fall aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden also 0,8 Prozent pro Monat auf 100000 Franken, entsprechend 9600 Franken pro Jahr.
Der Geschäftsaufwand muss nicht zwingend erfolgreich sein
Die Steuerbehörden befolgen bei der Bewertung des Geschäftsaufwands zwar gewisse Regeln. Doch sie dürfen sich nicht zum Aufseher über den Aufwand eines Unternehmens oder seines Managements machen.
Ob für die Geschäftsreise wirklich ein Flug in der 1. Klasse statt in der Economy-Klasse erforderlich war, ist Sache des Steuerpflichtigen und nicht der Behörden. Ebenso, ob das Geschäftsessen statt im Dreisterne-Restaurant nicht auch in der Betriebskantine hätte stattfinden können. Dies hat das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten, zuletzt im Entscheid 2C_697/2014.
Ob die Geschäftsreise oder die grosszügige Einladung letztlich zum erhofften Erfolg geführt hat oder nicht, darf aus steuerlicher Sicht ebenfalls keinen Unterschied machen. Solche Ausgaben sind Teil des unternehmerischen Risikos, das die Eigentümer und deren Management zu tragen haben.