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Ein Genfer kaufte für 1,6 Millionen Franken eine Villa mit Pool. Der Verkäufer sagte ihm, er habe das Dach vor Jahresfrist selber renoviert. Der Pool sei funktionstüchtig. Im Vertrag hiess es, der Verkäufer erwerbe die Immobilie «im gegenwärtigen Zustand» und «ohne Garantie».
Im Sommer bemerkte der Käufer, dass der Pool baufällig ist und Wasser auszulaufen droht. Und das Dach war nach einem Jahr nicht mehr dicht. Der Genfer forderte vom Verkäufer rund 200 000 Franken für den Minderwert der Immobilie. Das Zivil- und das Kantonsgericht sowie das Bundesgericht wiesen die Klage ab. Im Verkaufszeitpunkt habe der Verkäufer die Mängel nicht gekannt. Bei einem Altbau haftet ein Verkäufer für diese nur bei einer absichtlichen Täuschung.
Bundesgericht, Urteil 4A_627/2020 vom 24. August 2021
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