Eine Mutter aus dem Kanton Thurgau verfasste einen Vor­sorgeauftrag und setzte darin zwei ihrer drei Söhne als Beauftragte ein für den Fall, dass sie urteils­unfähig würde und nicht mehr für sich selber entscheiden könnte.

Als der Gatte der Frau starb, kam es zu einem Erbschaftsstreit in der Familie. Die Mutter wurde ­zudem urteilsunfähig. Die Er­wachsenenschutzbehörde wei­gerte sich, die beiden als Vertreter vorgesehenen Söhne als Vorsorgebeauftragte einzu­setzen. Sie ernannte stattdessen einen ­neutralen Beistand als ­Vertreter.

Das wollten die übergangenen Söhne nicht akzeptieren. Sie zogen vor das Obergericht Thurgau und das Bundesgericht – ohne Erfolg. Kinder, die einen Erbstreit aus­tragen, sind laut den Richtern nicht geeignet, eine Miterbin zu vertreten.

Bundesgericht, Urteil 5A_606/2023 vom 23. August 2023