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Eine Mutter aus dem Kanton Thurgau verfasste einen Vorsorgeauftrag und setzte darin zwei ihrer drei Söhne als Beauftragte ein für den Fall, dass sie urteilsunfähig würde und nicht mehr für sich selber entscheiden könnte.
Als der Gatte der Frau starb, kam es zu einem Erbschaftsstreit in der Familie. Die Mutter wurde zudem urteilsunfähig. Die Erwachsenenschutzbehörde weigerte sich, die beiden als Vertreter vorgesehenen Söhne als Vorsorgebeauftragte einzusetzen. Sie ernannte stattdessen einen neutralen Beistand als Vertreter.
Das wollten die übergangenen Söhne nicht akzeptieren. Sie zogen vor das Obergericht Thurgau und das Bundesgericht – ohne Erfolg. Kinder, die einen Erbstreit austragen, sind laut den Richtern nicht geeignet, eine Miterbin zu vertreten.
Bundesgericht, Urteil 5A_606/2023 vom 23. August 2023
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