Die heute geltende Regelung zur Absicherung von Bankguthaben stammt aus dem Jahr 2008. Vor dem Hintergrund der Bankenkrise und dem Beinahe-Kollaps der UBS setzte der Bundesrat damals im Eiltempo ein Gesetz zur Verstärkung des Kundenschutzes in Kraft. Seither gilt: Geht in der Schweiz eine Bank Konkurs, sind Guthaben bis zu einem Betrag von maximal 100'000 Franken pro Kunde und Bank abgesichert.
Das Geld soll den Kunden nach Möglichkeit aus den noch vorhandenen Mitteln der überschuldeten Bank ausbezahlt werden. Reichen diese Mittel nicht aus, soll der Verein Esisuisse, der Träger der gesetzlichen Einlagensicherung, bei den übrigen Banken in der Schweiz das fehlende Geld eintreiben. Und zwar bis zu einer Obergrenze von 6 Milliarden Franken.
Banken müssen 2 Milliarden zusätzlich lockermachen
Dieses System der Einlagensicherung hat Mängel: Esisuisse dürfte das Geld für die Sparer von den Banken erst im Krisenfall einfordern. Es könnte auf diese Weise lange dauern, bis die betroffenen Kunden zu ihrem Geld kommen. Denn im Gesetz ist nicht geregelt, innert welcher Frist das Geld ausgezahlt werden muss. Und auch die Obergrenze von 6 Milliarden Franken ist sehr tief, weil die Einlagen der Kunden auf den Konten seit dem Jahr 2008 stark angestiegen sind. Müssten alle gesicherten Spargelder aufs Mal ausbezahlt werden, wären laut Esisuisse inzwischen 503 Milliarden Franken nötig (Stand Ende 2021). Ab Januar 2023 gelten bei der Einlagensicherung neue rechtliche Regeln:
- Die Banken sind verpflichtet, gemeinsam für 1,6 Prozent aller gesicherten Einlagen des Systems aufzukommen. Bei zurzeit 503 Milliarden Franken ergeben sich daraus Beiträge von rund 8 Milliarden Franken. Das sind 2 Milliarden mehr als bisher. Steigen die gesicherten Guthaben bei den Banken, erhöht sich auch die Beitragsverpflichtung der Banken.
- Die Banken müssen neu die Hälfte ihrer Beitragsverpflichtung bei der Nationalbank oder bei der Finanzdienstleisterin Six hinterlegen – und zwar in Form von leicht veräusserbaren Wertschriften oder Geld. Zugriff darauf hat nur Esisuisse. Die andere Hälfte sollen die Banken weiterhin in Form von liquiden Mitteln bereithalten.
- Esisuisse ist neu verpflichtet, die abgesicherten Spargelder innert sieben Arbeitstagen an den Konkursverwalter weiterzuleiten. Dieser hat maximal weitere sieben Arbeitstage Zeit für die Auszahlung, nachdem er von den Kunden instruiert worden ist, wohin er das Geld auszahlen soll. Esisuisse schätzt, dass die betroffenen Kunden mit dieser Regel im Idealfall innert zehn Tagen zu ihrem Geld kommen. Das bedeutet eine deutliche Verkürzung gegenüber der heutigen Lösung, bei der es keine Frist gibt und die Auszahlung in den bisherigen Fällen seit 2008 mehrere Monate dauerte.
Reicht die neue Obergrenze von rund 8 Milliarden Franken aus, um im Fall des Konkurses einer grösseren Bank die abgesicherten Einlagen rasch auszuzahlen? Denn: Bereits bei einer mittelgrossen Bank wie zum Beispiel der Migros-Bank belaufen sich die gesicherten Einlagen auf 20 Milliarden Franken. Lucas Metzger ist Vize-Geschäftsführer von Esisuisse. Er ist überzeugt, dass diese 8 Milliarden ausreichen. Auf das Geld werde erst zurückgegriffen, wenn die vorhandenen Mittel einer pleitegegangenen Bank nicht mehr genügten, sagt Metzger. Eine grössere Bank habe üblicherweise Milliarden an Vermögenswerten, die der Liquidator rasch verkaufen könne, um mit dem Erlös die Auszahlung der gesicherten Auslagen zu decken. Zudem seien heute die Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen für systemrelevante Banken wie UBS und Credit Suisse viel höher als noch im Jahr 2008.
Auch Beat Bernet, emeritierter Professor für Bankwirtschaft an der Uni St. Gallen, geht davon aus, dass die Einlagensicherung beim Konkurs einer grösseren Bank funktionieren würde. Bernet hatte dem Eidgenössischen Finanzdepartement 2009 in einem Gutachten Verbesserungsvorschläge für den Einlegerschutz gemacht.
Umgesetzt wurden sie damals nicht. Im teilrevidierten Bankengesetz tauchen nun aber manche der angeregten Punkte auf. «In einigen aus Sicht des Einlegers bisher unzureichend ausgestalteten Bereichen kommt es zu einer spürbaren Verbesserung», sagt Bernet. Mit einem Deckungsniveau von 1,6 Prozent der gesicherten Einlagen sei das hiesige System teilweise sogar besser als jenes in der EU. Dort seien «magere 0,8 Prozent» vorgeschrieben.
Freizügigkeits- und 3a-Geld nicht abgesichert
Allerdings hat die Schweiz auch beim verbesserten Einlegerschutz noch Luft nach oben. Die Höhe der gesicherten Einlagen ist mit einer Summe von 100'000 Franken nach wie vor recht bescheiden. Zum Vergleich: In den USA sind 250'000 Dollar abgesichert.
Stossend ist auch, dass Geld auf Freizügigkeitskonten und auf Säule-3a-Konten weiterhin nicht unter den Einlegerschutz fällt, sondern lediglich jeweils bis zu einem Betrag von 100'000 Franken konkursrechtlich privilegiert ist. Wird etwa ein älterer Erwerbstätiger arbeitslos und muss sein stattliches Alterskapital auf ein Freizügigkeitskonto transferieren, riskiert er bei einem Konkurs der Bankstiftung, den grössten Teil seiner Ersparnisse zu verlieren.
Temporär hoher Kontostand: Besserer Schutz in der EU
Unzureichend abgesichert sind auch Fälle, bei denen grosse Geldbeträge temporär auf einem Konto liegen – sei es nach einem Hausverkauf oder nach der Auszahlung einer Lebensversicherung. Hier geht die EU weiter als die Schweiz. Statt nur 100000 Euro schützt sie einen vorübergehend hohen Kontosaldo bis zusätzlich 500'000 Euro – oder sogar unbegrenzt, je nach Land.
Fallen für Ehepaare, fehlende Sicherung in der zweiten und der dritten Säule
Neben der generellen Stärkung des Einlegerschutzes bringen die neuen Regeln weitere Änderungen:
- Neu werden Personen mit Gemeinschaftskonto im Konkursfall der Bank als ein einzelner Kunde angesehen mit einem Anspruch auf 100'000 Franken. Dieser Anspruch gilt zusätzlich zu den 100'000 Franken, die diese Bankkunden allenfalls auf Einzelkonten bei derselben Bank haben. Das heisst: Besitzt zum Beispiel ein Ehepaar ein Gemeinschaftskonto und zwei Einzelkonten bei der gleichen Bank, sind neu Einlagen von maximal 300'000 Franken durch die Einlagensicherung geschützt. Aufpassen sollten aber Ehepaare, die bei einer Bank ausschliesslich Gemeinschaftskonten haben. Sie würden ab Januar bei einem Konkurs ihrer Bank nur noch maximal 100'000 Franken erhalten – statt wie bisher 200'000 Franken. In solchen Fällen lohnt es sich, wenn die Ehepartner zusätzlich je ein eigenes Konto eröffnen und das Geld auf die verschiedenen Konten verteilen.
- Neu ist ausdrücklich festgehalten, dass Termin- und Tagesgelder sowie Metallkonten, die auf Gold, Silber, Platin oder Palladium lauten, durch die Einlagensicherung abgedeckt sind. Für Metallkonten gilt der Schutz aber nur, wenn der Kunde laut Vertrag Anrecht auf eine Leistung in Geld hat.
- Für 3a- und Freizügigkeitskonten gilt der Einlegerschutz weiterhin nicht. Diese Gelder werden lediglich bis 100'000 Franken pro Kunde und Stiftung privilegiert der 2. Konkursklasse zugeteilt. Das bedeutet: Kunden erhalten im Fall eines Konkurses bis zu 100'000 Franken ihres Kapitals nur, wenn das Geld für alle Gläubiger der 2. Konkursklasse reicht. Dafür gibt es keinerlei Gewähr. Immerhin gilt neu: Einlagen auf Freizügigkeits- und 3a-Konten dürfen nicht zusammengezählt werden. Vorsorgesparer haben also sowohl gegenüber der Freizügigkeitsstiftung als auch gegenüber der 3a-Stiftung Anspruch auf je maximal 100'000 Franken.