Der grösste Teil der Altersvorsorge dürfte bei den meisten unverheirateten Paaren das Vermögen in der Pensionskasse sein. Im Todesfall vor dem Pensionsalter ist dieses Geld häufig verloren. Stirbt ein Rentner, erhalten Konkubinatspartner nur dann ein Todesfallkapital oder die Hinterlassenenrenten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz ermöglicht die Begünstigung des Konkubinatspartners, wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist:
Der oder die Lebenspartnerin
- ist vom Versicherten vor dessen Ableben in erheblichem Masse unterstützt worden.
- hat mit diesem in den letzten 5 Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt.
- muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen.
Solche Regelungen gelten nur, wenn die Pensionskasse eine Begünstigung für Konkubinatspartner im Reglement vorsieht. Sie kann auch über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen und nicht nur eine, sondern auch zwei der erwähnten Bedingungen als Voraussetzung für die Partnerrente definieren. Deshalb ist für Konkubinatspaare wichtig, das Reglement ihrer Pensionskasse genau auf die Bedingungen für die Partnerrente zu prüfen. Und dann den Lebenspartner bei der Kasse als Begünstigten anzumelden, falls dies verlangt wird.
Es gibt Pensionskassen, die eine Begünstigung des Lebenspartners von einem «gemeinsamen Wohnsitz» abhängig machen. Eine solche Vorschrift im Reglement darf nicht wörtlich genommen werden, wenn zwei langjährige Partner aus beruflichen Gründen zwei getrennte Wohnsitze haben. Denn das Bundesgericht hat entschieden: «Eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort» dürfe nicht verlangt werden.
Vermögen auf Freizügigkeitskonten der 2. Säule darf man dem Partner vermachen. Am besten teilt man das derjenigen Stiftung, die das Konto führt, schriftlich mit. Dasselbe gilt für Guthaben in der 3. Säule. Zusätzlich ist es am besten, den Konkubinatspartner im Testament als Erben einzusetzen.
Stichwort Erbrecht: Ledige und Kinderlose können für den Todesfall über das ganze Vermögen frei verfügen, wenn ihre Eltern nicht mehr leben. Denn das Gesetz kennt nur Pflichtteile für Ehepartner, Kinder und Eltern. Bei Geschwistern und weiteren Verwandten hingegen gilt: Sie erben nur dann, wenn im Testament oder im Erbvertrag keine Erben eingesetzt wurden.
Buchtipp: Für ein erfülltes Leben im Alter
Praktische Hilfe zur Planung der dritten Lebensphase im K-Tipp-Ratgeber «Pensionierung richtig planen»
(2. Auflage, 152 Seiten, Fr. 27.–).