Sein Vermögen vor Wertzerfall zu schützen ist sinnvoll und legitim. Den dafür nötigen Aufwand darf man deshalb vom steuerbaren Einkommen abziehen. Im Gegenzug besteuert der Staat die Erträge (Zinsen und Dividenden) als Einkommen. Das vorhandene Kapital selbst unterliegt der Vermögenssteuer.
Abzugsberechtigt sind:
Depot- und Safegebühren
Depot- und Steuerverzeichnisse
Kosten für die Einforderung von Vermögenswerten und Inkassospesen
Spesen für die Rückforderung von Quellensteuern
Kontoeröffnungs- und Saldierungsspesen
Spesen für die Kontoführung und das Einlösen von Dividenden- und Zinscoupons
Gebühren für Steuerausweise und Steuerauszüge.
Viele Kantone akzeptieren statt der minutiösen Auflistung der Spesen auch einen Pauschalabzug von 0,5 bis 3 Promille des Vermögens (je nach Kanton). Ein Anspruch auf den Pauschalabzug besteht allerdings nicht – auch nicht in den Kantonen, die ihn üblicherweise gewähren.
Nicht abzugsberechtigt sind:
Honorare für Finanz-, Anlage- und Steuerberater
Gebühren für die Vermögensverwaltung durch die Bank
Börsen- und Bankgebühren für den Kauf und Verkauf von Wertschriften (Courtagen)
Emissionsabgaben auf Aktien und Obligationen
Kosten für Kredit- und Bancomatkarten sowie Checks
Der eigene Aufwand.
Was noch als Vermögensverwaltung gilt und was hauptsächlich der Vermögensvermehrung dient, ist oft umstritten. Dies musste kürzlich ein Aargauer Rentner erfahren, der unter der Rubrik Vermögensverwaltungskosten auch die Abo-Kosten für verschiedene Zeitungen, Radio/TV und Internet, seinen Computer sowie einen Abzug für ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung aufführte. Er benötige all das zur Verwaltung seines Privatvermögens, argumentierte der Steuerpflichtige.
Das Bundesgericht sah dies anders und strich diese Abzüge – wie auch die Reisespesen an Generalversammlungen von Gesellschaften, bei denen der Rentner Aktionär ist. Dies alles diene, wenn schon, der Vermögensvermehrung und berechtige deshalb nicht zu einem Steuerabzug, urteilten die Bundesrichter in Lausanne (Urteil 2C_929/2014 vom 10. August 2015).
Kapitalgewinn: Für Privatpersonen steuerfrei
Alle Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden sind für Privatpersonen steuerpflichtig, Kapitalgewinne dagegen steuerfrei. Im Gegenzug dürfen Private wegen Börsenverlusten keinen Steuerabzug vornehmen.
Nur professionelle Wertschriftenhändler dürfen Verluste auf ihre Anlagen als Aufwand vom steuerbaren Ertrag in Abzug bringen. Dafür müssen sie sich auch Kapitalgewinne als Einkommen aufrechnen lassen. Auf die erzielten Gewinne werden nebst Steuern auch Sozialabgaben fällig (K-Geld 5/2012).
Achtung: Wenn Private häufig Wertschriften kaufen und rasch wieder verkaufen, über spezielles Fachwissen verfügen und allenfalls Fremdkapital einsetzen, können sie als «professionelle Wertschriftenhändler im Nebenerwerb» eingestuft werden.