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Mutter und Vater arbeiteten Vollzeit. Im Herbst 2020 konnten sie ihre zwei Kinder in den Schulferien nicht selbst betreuen. Deshalb schickten die Eltern aus Wettingen AG die Kinder im Alter von fünf und sieben Jahren in Feriencamps. Das eine Kind besuchte in der ersten Ferienwoche ein Schachcamp, in der zweiten einen Fussballkurs. Das andere nahm eine Woche lang an einem betreuten Sportprogramm teil.
Die drei Kurse kosteten insgesamt 835 Franken. In der Steuererklärung zogen die Eltern drei Viertel davon von ihrem Einkommen ab, also 626 Franken. Denn das Aargauer Steuergesetz erlaubt einen Abzug von drei Vierteln der Fremdbetreuungskosten. Doch die Steuerkommission Wettingen verweigerte den Abzug. Begründung: Die Ferienlager dienten nicht primär der Kinderbetreuung, sondern der Freizeitgestaltung.
Dagegen wehrten sich die Eltern am Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau – mit Erfolg. Das Gericht erklärte, laut Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes dürften Eltern Kosten für die Fremdbetreuung ihrer Kinder vom Einkommen abziehen. Das gelte für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren, die mit den Eltern im gleichen Haushalt leben. Voraussetzung sei ferner, dass die Eltern während der Betreuungszeit arbeiten.
Weiter hielt das Gericht fest, dass die Kantone die Höhe der Abzüge selber festlegen können. Im Aargau erlaube das Steuergesetz Abzüge bis 10'000 Franken für jedes Kind, sofern die Eltern Vollzeit arbeiten. Bei Teilzeitarbeit reduziere sich der Maximalbetrag anteilmässig.
Die Aargauer Richter stellten zudem klar: Bei Ferienkursen gehe es in erster Linie um die Betreuung der Kinder. Allgemeine Lebensbedürfnisse wie Essen und Schlafen stünden nicht im Vordergrund, zumal auch keine Übernachtungskosten anfallen würden.
Spezialverwaltungsgericht Aargau, Urteil 3-RV.2022.11 vom 31. August 2023
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