Einige Angestellte erhalten von ihrem Betrieb ein Geschäftsauto zur kostenlosen Benützung. Damit dürfen sie auch private Fahrten unternehmen. Diese Naturalleistung des Arbeitgebers muss versteuert werden. Pro Monat werden 0,8 Prozent des Autokaufpreises als Anteil für die private Benutzung als Lohn aufgerechnet. Pro Jahr sind das 9,6 Prozent des Kaufpreises. Das ist schon längere Zeit so.
Doch viele Benutzer von Geschäftswagen müssen jetzt noch mehr Steuern zahlen. Sie haben ab diesem Jahr nicht nur den bisherigen Privatanteil zu versteuern, sondern zusätzlich noch einen Zuschlag für Mehrkilometer, falls sie einen weiten Arbeitsweg haben. Das hängt mit der Beschränkung des Pendlerabzugs zusammen, der seit Anfang 2016 gilt (siehe K-Geld 1/2016).
Bundessteuer: Wer mehr als 4285 km fährt, zahlt drauf
Bei der direkten Bundessteuer trifft es alle, deren Autopendlerkosten 3000 Franken jährlich übersteigen. Weil jeder Pendlerkilometer zu 70 Rappen berechnet wird, ist damit die 3000-Franken-Limite bei 4285 Kilometern pro Jahr erreicht. Wer mehr fährt, muss sich für jeden gefahrenen Kilometer 70 Rappen Lohn aufrechnen lassen. Bei 10 000 gefahrenen Pendlerkilometern zum Beispiel sind das 7000 Franken. Abzüglich der Pauschale von 3000 Franken ergibt das pro Jahr einen steuerbaren Lohnzuschlag von 4000 Franken.
Die meisten Kantone, die eine Beschränkung des Pendlerabzugs beschlossen haben, übernehmen diese Bundesregelung auch für die Staats- und Gemeindesteuern, oft allerdings mit abgestuften Kilometerbeträgen von 35 bis 70 Rappen – je nach Gesamtzahl der Jahreskilometer.
Das kann ins Geld gehen. Für einen Berner Steuerpflichtigen zum Beispiel, der an 220 Tagen pro Jahr von Langenthal BE mit dem Geschäftswagen ins 75 Kilometer entfernte Zürich pendelt, resultiert bei der Bundessteuer eine Lohnaufrechnung von 23 100 Franken (33000 km x 70 Rappen) und bei der Staats- und Gemeindesteuer von 16 500 Franken (33 000 km x 50 Rappen). Davon darf er beim Bund nur 3000 und im Kanton Bern nur 6700 Franken für den Arbeitsweg abziehen (siehe Kasten rechts).
Unter dem Strich bleibt so ein Lohnzuschlag von 20 100 Franken bei den Bundes- und von 9800 Franken bei den Staats- und Gemeindesteuern. Bei einem steuerbaren Einkommen von bisher 100 000 Franken entspricht dies im Beispiel Langenthal BE einer zusätzlichen Steuerbelastung von 5069 Franken.
Die neue Regelung diene der «steuerlichen Gleichbehandlung mit Angestellten, die das Privatauto benützen», begründet Roger E. Widmer von der Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden den neuen Lohnzuschlag. Er wird erstmals in der Lohnabrechnung für das Jahr 2016 als Naturalleistung aufgeführt. Im Steuerformular ist er einerseits als zusätzliches Einkommen und anderseits bei den Fahrkosten als Abzug einzutragen. Die Kürzung bis zum maximalen Pendlerabzug erfolgt dann in einem zweiten Schritt direkt im neu angepassten Steuerformular.
Da wird sich manch ein Steuerpflichtiger die Frage stellen, ob er nicht einfach geringere Pendlerkosten in Rechnung stellen soll: Beispielsweise nur die beim Bund maximal zulässigen 3000 Franken oder nur die Kosten für ein Generalabonnement (GA). Doch das funktioniert nicht: Erstens wäre es eine Falschdeklaration. Und zweitens darf nebst einem Geschäftsauto nicht auch noch ein GA geltend gemacht werden.
In einigen Branchen darf pauschal abgerechnet werden
Wer als Aussendienstmitarbeiter, Monteur oder aus sonstigen Gründen auf ein Geschäftsauto für Fahrten zu Kunden angewiesen ist, muss sich nur die Kilometerkosten für tatsächlich gefahrene Arbeitswege von zu Hause zu seinem Betrieb aufrechnen lassen. Die Fahrwege zu Kunden sind kein Arbeitsweg und deshalb für den Pendlerabzug nicht von Bedeutung.
Einige Branchen dürfen auch pauschal abrechnen. So sind beispielsweise sämtliche Facharbeiter auf dem Bau oder Verkaufsberater im Aussendienst von der Aufrechnung der Fahrkosten befreit. Versicherungsagenten oder Informatiker im Aussenkundendienst müssen sich nur 10 Prozent ihrer Fahrkosten als Pendeln anrechnen lassen. Das ist einer Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entnehmen (Mitteilung 002 D 2016 d vom 15. Juli 2016). Für Kaderleute dieser Berufskategorien gelten tiefere Reduktionssätze, weil sie häufiger im Büro arbeiten (www.estv.admin.ch).
Einzige Ausnahme macht der Kanton Jura, ein Kanton mit überdurchschnittlich vielen Pendlern: Trotz beschränktem Fahrkostenabzug für Angestellte mit Privatfahrzeug führt das Pendeln mit dem Geschäftsauto zu keiner Aufrechnung beim Lohn.