Monika und Emil Koller (Namen geändert) möchten, dass ihr Eigenheim in Zofingen AG dereinst in der Familie bleibt. Sie überlegen sich deshalb, ob sie es schon heute ihrem einzigen Sohn überschreiben wollen. Klar ist, dass sie so lange wie möglich im Haus wohnen wollen. In dieser Situation hat das Ehepaar folgende Möglichkeiten:
Verkauf, Schenkung oder Abtretung als Erbvorbezug: In allen diesen Fällen geht das Eigentum am Haus auf den Sohn über. Die Eltern könnten also beispielsweise die Hypothek nicht mehr erhöhen, wenn sie später einmal Geld bräuchten. Andererseits müssten sie künftig weder den Eigenmietwert als Einkommen noch den Wert des Hauses als Vermögen versteuern.
Nach Verkauf, Schenkung oder Abtretung könnten sich Kollers das Recht auf lebenslanges Wohnen im Haus sichern, ohne weiterhin Eigentümer zu sein. Etwa durch einen Mietvertrag, einen Nutzniessungsvertrag oder einen Wohnrechtsvertrag mit ihrem Sohn.
Bei einer entgeltlichen Miete müssten sie nur den Mietzins bezahlen. Für Unterhalts- und Renovationskosten wäre im Gegenzug ihr Sohn zuständig. Ebenfalls für die Steuern des Hauses.
Unentgeltliche Nutzniessung: Bei den Steuern keine Änderung
Eine unentgeltliche Nutzniessung gibt Kollers das Recht auf Besitz und Gebrauch der Wohnung (siehe Tabelle im PDF). Falls nichts anderes abgemacht wird, gilt nach Gesetz: Das Ehepaar müsste als Nutzer die Kosten für den Unterhalt des Hauses übernehmen, die Kosten für die Hypothek, die Versicherung sowie für die amtlichen Gebühren.
Sie wären aber nicht mehr für Renovationen zuständig. Steuerlich würde alles beim Alten bleiben: Nach dem Bundessteuergesetz und dem Aargauer Steuergesetz müssten sie den Eigenmietwert als Einkommen versteuern und den Steuerwert des Hauses als Vermögen.
Im Gegenzug dürften sie die entsprechenden Abzüge für Unterhalt und Hypothekarzinsen vornehmen. Denn das Haus bleibt vollumfänglich bei ihnen steuerpflichtig: als Vermögen (Steuerwert) und als Einkommen (Eigenmietwert oder Mieteinnahmen).
Die Eltern Koller könnten das Haus aber auch an ihren Sohn abtreten und gleichzeitig ein lebenslanges Wohnrecht vereinbaren und ins Grundbuch eintragen lassen. Das hätte für sie einige Vorteile:
Laut Gesetz müssten sie nur für die Kosten des gewöhnlichen Unterhalts aufkommen, also für kleinere Reparaturen am Haus. Die übrigen Kosten wie Hypothekarzinsen, aussergewöhnliche Reparaturen, Renovationen, Versicherungen, Gebühren sowie die Verbrauchskosten für Wasser, Elektrisch, Gas usw. gingen zulasten des Eigentümers. Kollers müssten zwar den Eigenmietwert versteuern, könnten aber den Unterhaltsaufwand abziehen. Mit dem Steuerwert der Liegenschaft würde aber ihr Sohn belastet.
Auch in anderen Fällen kann das Einräumen eines Wohnrechts sinnvoll sein – etwa wenn man die späteren Erbschaftssteuern des Konkubinatpartners reduzieren will. So etwa im Fall von Martin Herzog (61) und Jasmin Küfer (59), die seit vielen Jahren ohne Trauschein in Herzogs Eigentumswohnung in Olten SO zusammenleben. Für ihn ist klar, dass seine Partnerin einmal seine Alleinerbin sein soll.
Überträgt er ihr schon heute unentgeltlich ein Wohnrecht an der Wohnung, zahlt Küfer dafür als Konkubinatspartnerin zwar Schenkungssteuern – aber später weniger Erbschaftssteuern, wenn sie ihren Partner überlebt. Denn der Wert der Wohnung wird durch die Belastung mit dem Wohnrecht massiv gesenkt. Erbschaftsteuern lassen sich allerdings bei Konkubinatspartnern ganz einfach vermeiden – durch Heirat.
Schenkung: Reduzierte Ergänzungsleistungen
Vermögenswerte abtreten oder verschenken, um später allenfalls von Ergänzungsleistungen profitieren zu können – dieser Trick wird immer wieder empfohlen. Er funktioniert aber nur sehr beschränkt: Denn freiwillig abgetretenes Vermögen wird bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen berücksichtigt, abzüglich 10000 Franken pro Jahr seit der Schenkung.