Das Schweizer Militär erklärte im Jahr 2002 einen Mann aus dem Tessin wegen einer Knieverletzung für untauglich und entliess ihn wegen einer Diabetes­erkrankung 2006 aus dem Dienst. 2010 wurde der Mann auch von der Zivilschutzpflicht befreit. Von 2003 bis 2007 bezahlte der Tessiner Wehrpflichtersatzabgaben.

2009 erhob er dagegen Beschwerde. Er bezog sich auf ein damals neu veröffentlichtes Urteil des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte. Dieser kam zum Schluss, dass eine Wehrpflicht­ersatzabgabe für untaugliche, aber dienstwillige Personen diskriminierend sei.

Die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Tessin vertagte die Entscheidung über die Abgaben des Mannes. Sie wollte warten, bis die Schweizer Behörden das Urteil des europäischen Gerichts umgesetzt hatten. Im Jahr 2021 erklärte die Wehrpflichtersatzverwaltung dem Tessiner, dass die Abgaben von 2008 bis 2012 verjährt seien. Er müsse nur noch die Abgabe für 2013 leisten.

Der Tessiner wehrte sich dagegen und forderte zudem die bereits geleisteten Zahlungen zurück. Das Tessiner Appellationsgericht gab dem Mann auf der Basis des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in beiden Punkten Recht. Der Tessiner habe wiederholt seinen Dienstwillen gegenüber dem Militär deutlich gemacht.

Steuerverwaltung blitzt beim Bundesgericht ab

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wollte diesen Entscheid nicht auf sich sitzen lassen und zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Doch auch dieses stufte die Abgaben als diskriminierend ein. Der Tessiner muss die Abgabe für 2013 deshalb nicht bezahlen und hat Anspruch auf die Rückzahlung der geleisteten Beiträge.

Bundesgericht, 9C_200/2023 vom 4. April 2024