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Ein St. Galler ist mit einem 100-Prozent-Pensum angestellt. Daneben hat er noch eine kleine selbständige Tätigkeit: Er reinigt Trompeten und Flügelhörner gegen Entgelt.
Aus diesem Nebenerwerb resultierte ein Verlust von 7304 Franken, den er vom steuerbaren Lohneinkommen abziehen wollte. So machte er einen Abzug für die Benützung eines Zimmers in der Privatwohnung geltend, dazu pauschale Auslagen für Repräsentation, pauschale Fahrtkosten, Kosten für den Besuch einer Musikmesse in Frankfurt sowie Abschreibungen von Testinstrumenten, Computer und Mobiliar.
Solche Abzüge sind aber nur zulässig, wenn die Tätigkeit ernsthaft betrieben wird. Dazu das Bundesgericht: «Zum einen muss die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben sein; zum anderen muss aber auch die Tätigkeit zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet sein.»
Beim Trompetenreiniger sei das nicht der Fall. Das Bundesgericht vermisst ausreichende Hinweise darauf, «dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit aus Gründen der Gewinnerzielung betrieben hätte». Der Mann habe im Gegenteil nur versucht, einen Teil seiner gewöhnlichen Lebenshaltungskosten abzuziehen (Urteil 2C_188/2015).
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