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Ja. Gemäss dem Reglement Ihrer jetzigen Pensionskasse sind Sie mit 59 Jahren bereits im pensionierungsfähigen Alter. Dann muss man im Prinzip die Rente oder das Kapital beziehen. Das gilt aber nur, falls man die Erwerbstätigkeit endgültig aufgibt (K-Geld 6/2016). Da Sie weiterhin selbständig erwerbstätig sein werden, können Sie das Altersgeld auf ein oder besser zwei Freizügigkeitskonten überweisen lassen.
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