Ursula Zurlinden (Name geändert) hat 35 Jahre Berufserfahrung und viele Kontakte im internationalen Handel. Ihr Know-how ist gefragt. Darum möchte sie sich mit 60 Jahren als Beraterin selbständig machen. Zurlinden hofft, von ihrem guten beruflichen Netzwerk zu profitieren.
Das Problem dabei: Mit ihren 60 Jahren ist Ursula Zurlinden gemäss Reglement der Pensionskasse ihres Arbeitgebers schon im pensionierungsfähigen Alter. Deshalb müsste sie eigentlich die Altersrente oder das Kapital aus ihrer Pensionskasse beziehen, sobald sie ihre Stelle kündigt.
Für Ursula Zurlinden sind beide Varianten wenig attraktiv: Das ganze Alterskapital selbst zu verwalten, ist aufwendig und angesichts von Negativzinsen und schwankenden Aktienmärkten risikoreich. Und eine Altersente müsste sie zusammen mit ihrem übrigen Einkommen versteuern. Die Progression liesse die Steuern in die Höhe schnellen.
Kapital und Ertrag aus Freizügigkeitskonto bis zum Bezug steuerfrei
Doch die Frau hat noch eine dritte Möglichkeit: Sie darf ausnahmsweise ihr Pensionskassenkapital auf ein oder zwei Freizügigkeitskonten überweisen lassen. Dort darf sie es liegen lassen, bis sie es benötigt. Das letzte Freizügigkeitskonto muss erst spätestens mit 69 (Frauen) oder 70 Jahren (Männer) aufgelöst werden. In der Zwischenzeit bleiben das Kapital und der Ertrag daraus steuerfrei.
Die Besteuerung erfolgt erst bei der Auszahlung des Kapitals – zu einem günstigen Vorzugssatz, getrennt vom übrigen Einkommen. Und wenn die beiden Freizügigkeitskonten in zwei getrennten Steuerjahren aufgelöst werden, spart dies noch einmal Steuern, weil man so die Progression brechen kann.
Aber warum «ausnahmsweise»? Die Übertragung des Pensionskassenkapitals auf ein Freizügigkeitskonto ist gemäss den allermeisten Reglementen der Pensionskassen ab Alter 58, 59 oder 60 nur noch zulässig, wenn man weiter erwerbstätig bleiben will. Und das muss man belegen können (siehe Tabelle rechts). Bloss zu behaupten, man wolle berufstätig bleiben, reicht nicht. Wer zum Beispiel nach einer Entlassung eine neue Anstellung anstrebt, tut dies am einfachsten, indem er sich bei der Arbeitslosenversicherung anmeldet und sich auf Stellenangebote bewirbt.
Will sich Ursula Zurlinden selbständig machen, muss sie gegenüber ihrer Pensionskasse belegen, dass Sie von der Sozialversicherungsanstalt als Selbständigerwerbende anerkannt ist.