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03.12.2020
Nein. Falls AHV- und Pensionskassenrente sowie allfällige weitere Einkünfte nicht ausreichen, die Heimkosten zu begleichen, decken die Ergänzungsleistungen zur AHV diese Lücke. Bei der Berechnung, ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, zieht die zuständige AHV-Stelle auch das noch vorhandene Vermögen heran. Falls kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehen sollte, springt die Sozialhilfe für den Fehlbetrag der Heimkosten ein.
Die Sozialämter müssen allerdings abklären, ob allenfalls die Kinder zur Unterstützung herangezogen werden können. Diese Unterstützungspflicht kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die Kinder «in günstigen Verhältnissen» leben. Das ist bei Alleinstehenden ohne Kinder ab einem steuerbaren Einkommen von mindestens 120000 Franken der Fall. Zudem müssen Alleinstehende ein Vermögen von mehr als 250000 Franken besitzen.
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