Inhalt
27.10.2020
Nein. Der Deckungsgrad sagt aus, zu wie viel Prozent die Vermögenswerte einer Pensionskasse die versprochenen Leistungen abdecken. Es ist aber unwahrscheinlich, dass Renten- und Kapitalauszahlungen alle gleichzeitig erfolgen. Deshalb ist eine vorübergehende Unterdeckung zulässig, sofern Ihre Kasse die laufenden Leistungen erbringt. Sanierungsmassnahmen werden in der Regel erst eingeleitet, wenn der Deckungsgrad unter 90 Prozent sinkt. Dazu können auch höhere Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehören.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden