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Nein, sofern Sie als Ehemann weiterhin erwerbstätig sind und pro Jahr mehr als 964 Franken in die AHV einzahlen (inklusive Arbeitgeberbetrag). Das entspricht einem Mindestverdienst pro Jahr von 9342 Franken. Andernfalls müsste Ihre Frau bis zur ordentlichen Pensionierung mit 64 AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige einzahlen.
Die Beiträge berechnen sich so: Das 20-fache des Renteneinkommens beider Partner aus AHV und Pensionskasse wird zum Vermögen gezählt. Diese Summe wird bei Eheleuten dann durch zwei geteilt.
Aus dem erhaltenen Betrag ergibt sich ein bestimmter AHV-Beitrag. Diesen können Sie der Broschüre «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV» entnehmen, zu finden auf Ahv-iv.ch } Merkblätter & Formulare } Merkblätter } Beiträge AHV/IV/EO/ALV. Die Tabelle finden Sie auch im «Saldo»-Ratgeber «Gut vorsorgen: Pensionskasse, AHV und 3. Säule» auf Seite 46 (siehe unten).
Buchtipp: Gut vorsorgen – Pensionskasse, AHV, 3. Säule
Weitere Infos finden Sie im aktualisierten «Saldo»-Ratgeber Gut vorsorgen: Pensionskasse, AHV und 3. Säule. Zu bestellen auf Seite 34 oder im Buchshop auf www.kgeld.ch
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AHV Beiträge für Frau
Wenn der Mann ins ordentliche Pensionsalter geht, muss die Frau bis zum Erreichen des Pensionsalter die Beiträge einzahlen um den Gesammtbetrag als Ehepaar (nach erreichen des alters von 64 der Frau) zu erhalten.