«Scheidungsbedingte Vorsorgelücke»: So heisst im Fachjargon der Verlust, den viele Männer nach einer Scheidung erleiden. Weil die Pensionskassenguthaben der beiden Ehegatten bei der Scheidung je hälftig geteilt werden, fliesst oft viel Geld von der Pensionskasse des Mannes in eine Vorsorgeeinrichtung der Frau.
Folge für den Mann (oder im umgekehrten Fall für die Frau): Das Altersguthaben wird kleiner – entsprechend tiefer fällt später die Altersrente aus.
Doch Geschiedene können die Lücke in der Pensionskasse wieder füllen – und zwar steuerwirksam: Entsprechende Einzahlungen sind in der Steuererklärung abzugsberechtigt. Das kann die Einkommenssteuer markant senken.
Bei Einkäufen in die Pensionskasse gilt allerdings eine dreijährige Kapitalbezugssperre. Einkäufe dürfen also innerhalb der folgenden drei Jahre nicht als Kapital bezogen werden. Kurz vor der Pensionierung kann diese Sperre kritisch werden: Wer sich zum Beispiel im Alter 63 einkauft, darf dieses Geld mit 65 bei der Pensionierung nicht bar beziehen. Tut es jemand trotzdem, streicht das Steueramt nachträglich den Steuervorteil des Einkaufs.
Doch bei Scheidungseinkäufen gibt es die Sperrfrist nicht. Das hat das Bundesgericht im Juli 2016 festgehalten. Dies gilt übrigens auch, wenn Einkäufe kurz vor der Pensionierung erfolgen und die Scheidung schon viele Jahre zurückliegt.
Einem Solothurner verweigert das Bundesgericht den Steuerabzug aber trotzdem. Er wurde 1999 geschieden und musste damals 163000 Franken von seiner Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto seiner Ex-Frau überweisen lassen. Im Jahr 2013 – also 14 Jahre später – zahlte er 81500 Franken in die Pensionskasse ein. 2015 wurde er pensioniert und bezog sein ganzes Alterskapital in bar (also nicht als Rente).
Der springende Punkt: Der Mann hatte sich die 81500 Franken für die Einzahlung von seiner Mutter als zinsloses Darlehen geben lassen. Im Darlehensvertrag war ausdrücklich festgehalten, dass die Mittel für den Einkauf in die Pensionskasse bestimmt waren.
Dies betrachtet das Bundesgericht als eine «in ihrer Gesamtheit missbräuchliche Steuerminimierung». Beim Einkauf kurz vor der Pensionierung sei es nicht «um eine möglichst rasche Schliessung einer Vorsorgelücke» gegangen, sondern einzig um eine Steuerumgehung.
Das Bundesgericht vermutet sogar, dass der Mann ein Jahr später noch einmal eine ähnlich hohe Summe in die Pensionskasse einzahlen und von den Steuern abziehen wollte. Das hätte ihm für beide Steuerjahre eine Steuerersparnis von 36500 Franken eingebracht. Insgesamt seien für dieses Vorgehen «keine anderen als steuerliche Gründe ersichtlich». (Urteil 2C_966/2015)