Das passiert immer wieder: Ein Mieter zahlt nicht, wird deshalb erfolglos betrieben und gepfändet. Schliesslich hat der Vermieter nur einen Pfändungsverlustschein in der Hand. Oder einen Konkursverlustschein, falls der Mieter in den Privatkonkurs geht.
Monika Kaiser aus Wallenwil TG ist so eine Vermieterin. Ein Mieter blieb ihr fast 11000 Franken schuldig. Jetzt sitzt sie als Gläubigerin auf einem Konkursverlustschein aus dem Jahr 2012.
Da stiess sie auf das Angebot der Inkassodata aus Baar ZG. Wie viele andere Inkassofirmen bietet auch sie das Verlustschein-Inkasso an. Das heisst: Die Inkassofirma meldet sich beim Schuldner und versucht, auf einvernehmliche Weise oder auf dem Gerichtsweg mindestens einen Teil der alten Schuld einzutreiben. Das koste nichts, versicherte ihr die Inkassodata damals schriftlich. Bei Erfolg müsse die Kundin lediglich eine Erfolgsprovision von 45 Prozent des hereingeholten Betrags zahlen.
Als «Abdeckungsbeitrag» plötzlich eine Rechnung für 270 Franken
Umso erstaunter war Kaiser, als sie am 5. April 2016 eine Rechnung über rund 270 Franken bekam. Die Inkassodata verlangte von ihr einen «Abdeckungsbeitrag» für die nächsten zwölf Monate.
Als sie reklamierte, schrieb ihr die Inkassodata, man habe allen Kunden im Februar 2016 einen Brief geschrieben. Darin sei eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angekündigt worden und die Einführung einer Jahresgebühr. Weiter hiess es damals im Schreiben: «Sollten Sie mit unseren neuen AGB nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, den Inkassoauftrag innerhalb von 30 Tagen zu kündigen. Sind Sie mit den AGB einverstanden, müssen Sie nichts unternehmen.» Kaiser sagt, sie habe kein solches Schreiben erhalten. Deshalb wird sie den verlangten Betrag nicht zahlen.
Das Vorgehen der Inkassodata ist nicht unüblich. Bei einer bestehenden Vertragsbeziehung darf sie davon ausgehen, dass Kundinnen und Kunden die Mitteilung über die Vertragsänderung lesen und sich melden, falls sie damit nicht einverstanden sind. Wer nicht reagiert, akzeptiert die Änderung. Deshalb ist es wichtig, Post von Vertragspartnern aufmerksam zu lesen.
Allerdings: Im Streitfall muss die Inkassodata beweisen, dass der Kunde den Brief erhalten hat – zum Beispiel mit einer Einschreibequittung. Wenn sie solche einseitigen Vertragsänderungen mit normaler Post verschickt, ist dies kaum möglich. «Die Schweizer Post hat eine Zustellquote von 98 Prozent», sagt Peter Nesky von der Inkassodata.
Das Vorgehen der Inkassodata hat auch andere Kunden verärgert. Einer von ihnen ist Ali Ahmadi aus Adliswil ZH, der im Geschäft der Textilbeschriftung tätig ist. Er sagt zum Vorgehen der Inkassodata: «Die haben mich reingelegt.» Dazu Peter Nesky: «Wir verrechnen weder Dossiergebühren noch jedes Schreiben, das an die Schuldner unserer Kunden rausgeht. Wer das nicht zu schätzen weiss, der soll doch bitte das Inkasso selber machen oder eben einen Mitbewerber aufsuchen.»
Verlustschein-Inkasso: Nur bei Erfolg zahlen!
Haben Sie einen Verlustschein, den Sie einem Inkassobüro übergeben möchten? Dann wählen Sie ein Unternehmen, das dafür keine Jahresgebühren oder sonstige Spesen verlangt. Falls das Inkassobüro allerdings Erfolg hat und vom ehemaligen Schuldner etwas rausholt, behält es eine Erfolgsprovision für sich. Diese beträgt meist rund 40 bis 50 Prozent des erzielten Betrags.
Achtung: Es gibt Inkassobüros, die nur eine Erfolgsprovision von 30 Prozent verlangen. Dann muss der Kunde aber noch zusätzliche Gebühren zahlen.