Kündigen Angestellte ihren Job und machen sie sich selbständig, können Sie das Pensionskassenkapital bar beziehen und mit diesem Startkapital das neue Geschäft aufbauen. Dann wird der Barbezug auch milde sowie getrennt vom übrigen Einkommen besteuert.

Der Kanton Solothurn verweigerte aber einem Mann den reduzierten Steuersatz mit dem Argument, er habe das Geld gar nicht in den Betrieb gesteckt, sondern damit alte Schulden beglichen und seinen Lebensunterhalt bestritten.

Falsch, sagt das Bundesgericht. Der Wortlaut des Gesetzes stelle lediglich zwei Erfordernisse auf. Erstens die Aufnahme einer Selbständigkeit. Und zweitens dürfe die betreffende Person nicht mehr dem Pensionskassenobligatorium unterstehen. Beides war beim Solothurner der Fall. Wenn aber das Steueramt auch noch die explizite Investition in den Betrieb verlange, so gebe es dafür keine gesetzliche Grundlage. Die Pensionskassen-Barauszahlung des Mannes wird also privilegiert besteuert (Urteil 2C_248/2015 vom 2. Oktober 2015).