Zweitwohnung in Deutschland: Kein Steuerabzug
Ein Deutscher zügelte nach Basel, weil er hier einen Job bekam. In Frankfurt am Main behielt er aber seine bisherige Familienwohnung weiter. Dort wohnte seine minderjährige Tochter, um das Gymnasium zu beenden, und auch seine Frau lebte teilweise in Frankfurt.
Darf dieser Mann die Wohnung in Deutschland als Berufskosten abziehen? Nein, sagt das Bundesgericht. Der steuerrechtliche Wohnsitz seiner Familie sei nun in Basel. Daher sei die Wohnung in Frankfurt – wie übrigens auch die Wohnung in Basel – nicht abzugsfähiger Privataufwand. Die Wohnung in Frankfurt diene nicht der «Erzielung eines Einkommens». Der Mann argumentierte auch, sein Arbeitgeber habe verlangt, dass er in Basel wohne. Doch auch dieser Einwand brachte nichts (Urteil 2C_995/2015 vom 28. Januar 2016).
ISO-Zertifikat garantiert keinen Anlage-Erfolg
Zwischen 1997 und 2004 hat die Schwyzer Devisenhandelsfirma Ipco rund 600 Anleger mit einem betrügerischen Schneeballsystem um rund 125 Millionen Franken geprellt. Eine geschädigte Firma hat nun von einer international tätigen Zertifizierungsfirma Schadenersatz verlangt. Diese hatte der Ipco ein ISO-Zertifikat ausgestellt als Qualitätssiegel bezüglich «Durchführung und Vermittlung von Handels- und Finanzgeschäften».
Vor Gericht ist die Klage gescheitert. Die Richter sind der Ansicht, Anleger müssten Anlagevorschläge trotz ISO-Zertifizierung selbst prüfen und Skepsis walten lassen. Vor allem dann, wenn – wie im Fall Ipco – Renditen von 20 bis 30 Prozent in Aussicht gestellt würden.
Blindes Vertrauen in ein Zertifikat reiche nicht für einen fundierten Investitionsentscheid, stellen die Richter fest. Und ein Zertifikat sei keine «Garantie für die Rückzahlung der durch Kunden getätigten Investitionen». Auch wenn die Zertifizierungsfirma mit dem Spruch wirbt: «When you need to be sure» (Wenn Sie Sicherheit brauchen) (Urteil 4A_299/2015 vom 2. Februar 2016).