Inhalt
Ein Ehepaar aus dem Kanton Baselland wollte 1998 eine sofort beginnende Leibrente mit Rückgewähr abschliessen. Vorher fragte es das Steueramt, ob der Rückkaufswert dieser Versicherung als Vermögen steuerfrei sei. Das Amt bestätigte das in einem sogenannten steuerlichen Ruling, also in einer Vereinbarung mit dem Steueramt (K-Geld 4/2016).
Doch per Anfang 2013 änderte der Kanton Baselland die Steuerbestimmungen. Denn das Bundesgericht hatte entschieden, dass die Steuerfreiheit des Rückkaufswerts den Regeln der Steuerharmonisierung widersprach. Ab diesem Datum musste das Ehepaar deshalb den Rückkaufswert versteuern.
Die Betroffenen wehrten sich dagegen bis vor Bundesgericht, hatten aber keinen Erfolg. Die Verbindlichkeit einer behördlichen Zusicherung – eines Rulings – falle dahin, wenn die Rechtslage ändere, beschied ihnen das höchste Gericht. Das Ehepaar könne sich deshalb in diesem Punkt nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. (Urteil 2C_997/2016 vom 10. November 2016)
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden