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Ein Mann wurde 2007 geschieden und musste seiner Ex-Frau viel Pensionskassengeld abgeben. Deshalb machte er fünf Wiedereinkäufe – und zwar in den Jahren 2007 und 2009 sowie 2010 bis 2012. Im Jahr 2013 bezog er Kapital von der Pensionskasse.
Die Steuerverwaltung Schwyz wollte die letzten drei Einkäufe in den Jahren 2010 bis 2012 nicht als steuermindernd anerkennen. Sie berief sich auf die dreijährige Sperrfrist, wonach die Einkäufe steuerlich nicht abzugsfähig sind, wenn die versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach der letzten Einzahlung Kapital aus der Pensionskasse bezieht.
Das Bundesgericht sah im Verhalten des Mannes keine Steuerumgehung. Es hielt einmal mehr fest: Bei Wiedereinkäufen in die Pensionskasse nach einer Scheidung gilt diese Sperrfristregel nicht.
(Urteil 2C_895/2016 vom 14. Juni 2017)
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