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Eine Firma betrieb auf einer Aargauer Liegenschaft eine Werkstatt und ging Konkurs. Auf dem Grundstück blieben Chemikalien zurück, etwa Säure-, Lauge- und Cyanidbäder. Das kantonale Amt für Umwelt ordnete den Abtransport der Giftstoffe an und verpflichtete den Grundbesitzer, für die Entsorgung 126500 Franken zu zahlen.
Der Besitzer wehrte sich mit einer Beschwerde an den Regierungsrat und an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Er argumentierte, er habe der Ablagerung von Abfällen auf dem Grundstück nie zugestimmt. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Der Eigentümer sei gegen Entgelt einverstanden gewesen, dass auf seinem Grundstück eine galvanische Werkstatt betrieben würde und die dafür benötigten Chemikalien eingesetzt würden. Es liege daher in der Risikosphäre des Vermieters, wenn der Mieter die Chemikalien nicht entsorge. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid.
Bundesgericht, Urteil 1C_305/2018 vom 28. Februar 2019
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