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Ein 89-jähriger Mann aus dem Kanton Zürich starb 2014. Er hinterliess seine zweite Ehefrau und drei Töchter aus erster Ehe als Erben. Das Paar hatte einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen und sich gegenseitig begünstigt. Die Töchter wurden als Alleinerbinnen des zweitversterbenden Partners eingesetzt. Erben sind gegenüber Miterben auskunftspflichtig, wenn sie Gegenstände der Erbschaft besitzen. Deshalb verlangten zwei Töchter beim Bezirksgericht Dielsdorf, dass die Stiefmutter alle Kontoauszüge ihrer Bankkonten und Depots herausgibt. Anlässlich der Verhandlung übergab die Stief-mutter einen Ordner und führte aus, es handle sich um eine lückenlose Aufstellung aller Konto- und Bankauszüge. Das Bezirksgericht war der Ansicht, damit sei die Auskunftspflicht erfüllt. Eine der Töchter wollte sich nicht zufriedengeben und verlangte weiterhin eine Bestätigung. Damit blitze sie beim Obergericht Zürich ab: Die Töchter hätten nie geltend gemacht, dass der Ordner nicht sämtliche Konto- und Bankauszüge enthielt. Es gebe kein schützenswertes Interesse an einer solchen Bestätigung. Auch die Beschwerde vor Bundesgericht war erfolglos.
Bundesgericht, Urteil 5A_493/2019 vom 9.12.2019
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