Ein Vollzeit angestellter Treuhänder handelte nebenbei mit Optionen. Im Jahr 2010 resultierte ein Verlust von 37103 Franken, 2011 verlor er 41042 Franken, und im ersten Halbjahr 2012 lag er mit 10131 Franken im Minus. Diesen Verlust wollte der Mann steuerlich in Abzug bringen. Das wäre möglich gewesen, wenn sein Wertschriftenhandel als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft worden wäre.

Doch das Bundesgericht hat ihm den Status der Selbständigkeit nicht gewährt. Selbständigkeit müsse grundsätzlich «auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet» sein. Hier habe es jedoch andauernd deutliche Verluste gegeben. Deshalb sei die Art und Weise, wie der Mann den Optionshandel praktizierte, ungeeignet gewesen «zur Erzielung eines nachhaltigen Erwerbseinkommens» (Urteil 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015).