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Eine Frau verkaufte 2008 ihr Haus im Kanton Bern und erwarb umgehend eine Ersatzliegenschaft im Kanton Genf. Die Grundstückgewinnsteuer wurde deshalb aufgeschoben. Im Jahr 2010 verkaufte die Frau auch ihr Genfer Haus – ohne danach ein anderes zu kaufen. Deshalb stellte der Kanton Genf nun Rechnung für die Grundstückgewinnsteuer.
Damit war der Kanton Bern nicht einverstanden. Er meinte, bei einem Verkauf innerhalb von fünf Jahren bleibe der «alte» Kanton zuständig. Das Bundesgericht sieht das anders. Eine Mindesthaltedauer von fünf Jahren sei in diesem Zusammenhang rechtlich nicht haltbar und deshalb dürfe der Kanton Genf den Grundstückgewinn der Frau besteuern. Die Betroffene spart so massiv Steuern: Statt 1,9 Millionen Franken nach Berner Tarif zahlt sie in Genf nur rund 1,4 Millionen Franken.
(Urteil 2C_70/2017 vom 28. September 2017)
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