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Ein berufstätiges Ehepaar aus dem Kanton Thurgau schickte seine Tochter an drei Tagen pro Woche in eine Kindertagesstätte. Das kostete im Jahr 18852 Franken. Bei der Bundessteuer gilt die Regel: Für die Fremdbetreuung von Kindern unter 14 Jahren dürfen im Jahr maximal 10100 Franken abgezogen werden. Der Kanton Thurgau lässt 4000 Franken pro Jahr zum Abzug zu.
Die Eltern wollten mehr abziehen, blitzten aber vor Bundesgericht ab. Die höchsten Richter betonten einmal mehr, für Betreuungskosten gebe es nur einen «allgemeinen Abzug», denn das seien keine abziehbaren Berufskosten oder Gewinnungskosten, wie sie im Fachjargon heissen. Deshalb sei es zulässig, hier einen Maximalbetrag festzusetzen. Das sei keine Diskriminierung von Frauen oder Eltern.
(Urteil 2C_1047/2016 vom 31. Juli 2017)
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