Inhalt
Zwei Ärzte führen im Kanton Glarus eine Praxis, die als Aktiengesellschaft organisiert ist. Beide sind zu je 50 Prozent beteiligt und haben ein Pensum von 80 bis 90 Prozent. 2009 und 2010 bezog jeder rund 140 000 Franken Lohn. Zudem schüttete ihnen die AG pro Jahr je 250000 Franken Dividende aus. So wollten die Ärzte AHV-Beiträge sparen. Denn auf eine Dividende ist keine AHV geschuldet.
Die AHV-Kasse Medisuisse war nicht einverstanden und beurteilte die Löhne im Vergleich zu den Dividenden als unangemessen niedrig.
Für die zwei Jahre rechnete sie den beiden 233200 Franken der Dividenden als Lohn an. Dadurch hätten die Ärzte 27315 Franken AHV-Beiträge nachzahlen müssen. Die Ärzte erhoben Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht Glarus reduzierte die Lohnanrechnung auf 112000 Franken: Die Ausgleichskasse dürfe Dividenden nur bei einem Missverhältnis als Lohn anrechnen. Das Gericht verglich die Löhne der Firmeninhaber mit denjenigen von anderen angestellten Ärzten in der Praxis. Es rechnete noch einen Zuschlag für die Geschäftsführung ein und befand: Ein Jahreslohn von 208000 und 210000 Franken wäre angemessen gewesen. Das Bundesgericht bestätigte dies.
Bundesgericht, Urteil 9C_4/2018 vom 24. Januar 2019
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden