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Ein Ehepaar war 2013 im Kanton Zürich steuerpflichtig, weil es dort wohnte. Im Verlaufe des Jahres kaufte es im Kanton Aargau eine noch zu erstellende Eigentumswohnung. Der Eintrag ins Grundbuch erfolgte 2013, und im selben Jahr machte das Paar auch Anzahlungen von total 243000 Franken. Die Schlüsselübergabe und der Einzug erfolgten jedoch erst im Jahr 2014.
Muss nun das Ehepaar diese Anzahlungen schon für das Jahr 2013 im Kanton Aargau im üblichen Rahmen einer Steuerausscheidung als Vermögen versteuern?
Ja, sagt das Bundesgericht. Mit dem Eintrag ins Grundbuch habe das Paar Grundeigentum erworben. Damit sei es bereits in der Steuerperiode 2013 «im Kanton Aargau wirtschaftlich zugehörig» geworden.
(Urteil 2C_133/2018 vom 21. Februar 2018)
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