Inhalt
Am Arbeitsplatz eines Informatikers gilt das Raumkonzept «Smart Working»: Es gibt keine fest zugeteilten Einzelarbeitsplätze, sondern nur flexible Stationen, bei denen sich die Angestellten jeweils mit dem Laptop einloggen können. Die Kapazität solcher Arbeitsstationen ist aber auf 80 Prozent beschränkt. Den Rest müssen die Angestellten in Besprechungs- oder anderen Räumen oder gar im öffentlichen Verkehrsmittel auf dem Weg von und zur Arbeit erledigen. Auch gelegentliches Arbeiten zu Hause («Home Office») ist Teil des «Smart Working»-Konzepts.
Darf dieser Informatiker bei seinen Steuern ein separates Arbeitszimmer abziehen? Nein, sagt das Bundesgericht. Ein solcher Abzug ist nur erlaubt, wenn der Steuerpflichtige regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit zu Hause erledigt. Das sei hier aber nicht der Fall.
(Urteil 2C_1033/2017 vom 31. Mai 2018)
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden