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Bei Liegenschaften sind die Unterhaltskosten grundsätzlich abzugsfähig. Das gilt nicht nur für die üblichen werterhaltenden Investitionen oder Umbauten. Abzugsfähig sind auch Anwalts- und Gerichtskosten, wenn es bei einem Gerichtstreit darum geht, den Wert der Liegenschaft zu erhalten.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Eigentümer mit Hilfe eines Anwalts via Gericht eine Lärmquelle verhindern will, die in seiner Nähe gebaut werden soll.
Dennoch kann ein Gegner des neuen Fussballstadions in Aarau seine Anwaltskosten nicht abziehen. Er hatte Beschwerde gegen den Bau eingereicht. Doch das Gericht sah bei ihm keine «spezifische Betroffenheit». Er hatte nicht belegen können, dass der Wert seines 680 Meter vom Stadion entfernten Hauses durch «übermässigen» Verkehrslärm sinken würde.
(Urteil 2C_690/2016 vom 2. Februar 2017)
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