Inhalt
Eine Immobilienfirma beauftragte ein Bauunternehmen mit dem Bau einer Wohnsiedlung. Anschliessend verkaufte die Immofirma die Wohneinheiten an Dritte. Aus dem Gewinn wurde eine Grundstückgewinnsteuer fällig. Sie berechnet sich aus der Differenz von Erstellungskosten und Erlös.
Über die Immofirma wurde anschliessend der Konkurs eröffnet. Sie konnte deshalb auch die Honorare nicht mehr zahlen, die sie dem Bauunternehmen noch schuldete.
Durfte die Immofirma diese offenen Rechnungen bei der Grundstückgewinnsteuer als Aufwendungen abziehen? Nein, sagt das Bundesgericht. Anrechenbar seien nur effektiv getätigte Zahlungen, unbezahlt gebliebene Rechnungen von Externen hingegen nicht.
(Urteil 2C_357/2017 vom 22. Februar 2018)
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden