Eine Frau erlitt 1996 einen Verkehrsunfall. Damals wohnte sie in Basel. Im Jahr 2006 teilte ihr die Haftpflichtversicherung des schuldigen Autofahrers mit, sie zahle ihr ein Kapital von mehreren 100 000 Franken aus. In der ­Zwischenzeit hatte die Frau nach Nidwalden gezügelt – doch sie ­hätte die ausbezahlte Summe lieber in Basel versteuert.

Zuständig sei aber der aktuelle Wohnsitz, sagt das Bundesgericht – also Nidwalden. Entscheidend sei nicht der Unfalltag, sondern die ­Fälligkeit der Versicherungsleistung. Und die sei dann, wenn die Vereinbarung mit der Versicherung geschlossen werde. Falls dieses Datum unbekannt sei, sei der Tag massgebend, an dem der Emp­fänger die Mitteilung der Versicherung erhalte. Falls auch das nicht bekannt sei, könne man «aus praktischen Gründen» auf den Zeitpunkt der Auszahlung abstellen.

(Urteil 2C_298/2015 vom 26. April 2017)