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Erwerbstätige dürfen berufsbedingte Ausgaben vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dazu gehören die Fahrkosten an den Arbeitsort. Die erlaubten Abzüge sind allerdings beschränkt: Pendler dürfen gemäss Steuergesetzen der Kantone und des Bundes nur die «notwendigen» Kosten abziehen. Der Abzug von Autokosten ist nur unter engen Bedingungen zulässig – zum Beispiel, wenn jemand damit am Tag mehr als eine Stunde Zeit einsparen kann (K-Geld 1/2016).
Abziehbar ist meist auch ein Generalabonnement (GA) der SBB für die 2. Klasse. Es kostet zurzeit 3860 Franken, ein GA für die 1. Klasse 6300 Franken. Das Bundesgericht hat kürzlich entschieden: Wer im Zug regelmässig arbeitet, darf das GA 1. Klasse abziehen. Grund: In der 2. Klasse sei konzentriertes Arbeiten schwierig bis unmöglich. Das gelte nicht nur für tägliche Pendler, sondern auch für Wochenaufenthalter (Urteil 2C_877/2018 vom 7. Mai 2019). Geklagt hatte ein Walliser, der unter der Woche in Zürich arbeitet. Die kantonale Steuerbehörde hatte ihm den Abzug für das GA für die 1. Klasse verwehrt.
Einige Kantone begrenzen den Pendlerabzug
Das Wallis akzeptiert Pendlerkosten im Gegensatz zu anderen Kantonen in unbegrenzter Höhe. Auch der Bund beschränkt den maximal zulässigen Pendlerabzug. Beim Bund und im Kanton Basel-Stadt zum Beispiel können nur noch 3000 Franken für den Transport zur Arbeitsstelle abgezogen werden. In Zürich sind es 5000 Franken, in Luzern, Schaffhausen, Schwyz und Zug 6000 Franken (K-Geld 5/2017). St. Gallen hat den Maximalbetrag gesetzlich beim Preis eines GA 2. Klasse festgelegt.
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