Ja, vom Gesetz her steht dem nichts im Wege. Die Pensionskassengelder dürfen auf zwei Freizügigkeitskonten verteilt werden. Voraussetzung für eine solche Lösung ist, dass Ihre Pensionskasse einwilligt und sie das Obligatorium und das Überobligatorium auf zwei verschiedene Freizügigkeitskonten überweist.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen befürwortet eine anteilsmässige Aufteilung von Obligatorium und Überobligatorium, wie das beispielsweise auch bei Scheidungen üblich ist. Das Amt verweist aber darauf, dass es zu dieser Frage noch keinen Entscheid des Bundesgerichts gebe.
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