Nein. Bei einem Stellenwechsel müssen Sie Ihre bisherige Pensionskasse anweisen, Ihr Freizügigkeitsguthaben an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers zu transferieren. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet. Ausnahme: Angestellte ab 58 Jahren, denen gekündigt wurden, und die arbeitslos sind, können neuerdings das Altersguthaben der zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters in der Pensionskasse des bisherigen Arbeitgebers liegen lassen.
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Was Sie über die drei Säulen wissen müssen. Was Sie das kostet und was Sie dafür erhalten.
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