Zunächst schien der Plan aufzugehen. Im Jahr 2009 zahlte ein Chefarzt aus dem Kanton Schwyz 150 000 Franken in die Pensionskasse der Axa-Winterthur-Sammelstiftung ein; hier war er als Spitalangestellter versichert. Mit diesem Einkauf besserte der Versicherte sein Altersguthaben bei der Pensionskasse auf, und dadurch ist auch sein Altersrente höher, die er seit etwas mehr als drei Jahren von der Axa-Winterthur-Sammelstiftung bezieht.
Weil Einkäufe in die Pensionskasse abzugsberechtigt sind, verringerte sich sein steuerbares Einkommen im Jahr 2009 um 150 000 Franken. Und die Steuerrechnung fiel im betreffenden Jahr um rund 37 500 Franken tiefer aus. Ein erheblicher Steuervorteil.
Im Dezember 2011, also zwei Jahre später, liess sich der Chefarzt pensionieren. Für seine zusätzliche Tätigkeit als Selbständigerwerbender war er auch noch bei der Vorsorgestiftung des Vereins der Leitenden Spitalärzte (VLSS) versichert. Von dieser zweiten Pensionskasse bezog er Ende 2011 das gesamte Alterskapital in bar – genau 874 845 Franken.
Das rief die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz auf den Plan. Sie berief sich auf die dreijährige Kapitalrückzugsperre und machte den Steuerabzug vom Jahr 2009 rückgängig. Damit war die damalige Steuereinsparung weg.
Das Vorgehen des Schwyzer Steueramts widerspricht dem Pensionskassengesetz BVG. Dort steht in Artikel 79b: «Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.»
Hinter dieser Bestimmung stehen steuerrechtliche Überlegungen: Einkäufe sollen nur dann steuermindernd wirken, wenn sie in erster Linie dazu dienen, Beitragslücken zu schliessen. Es geht hier gemäss Bundesgericht darum, «Missbräuche der Steuerminimierung» zu bekämpfen.
Der BVG-Artikel 79b hätte aber dem Wortlaut nach keine Auswirkung auf den Chefarzt. Das bezogene Kapital (von der VLSS) hatte ja nichts mit dem letzten Einkauf bei der anderen Pensionskasse (Axa-Winterthur-Sammelstiftung) zu tun. Es handelte sich also nicht um die Auszahlung einer «aus dem Einkauf resultierenden Leistung».
Bundesgericht will «Gesamtbetrachtung» bei beruflicher Vorsorge
Deshalb wehrte sich der Chefarzt gegen das Ansinnen der Schwyzer Steuerbehörde bis vor Bundesgericht. Er habe die 150 000 Franken bei der Axa eingezahlt, den Barbezug hingegen habe er von der VLSS erhalten – und das seien zwei verschiedene Vorsorgeeinrichtungen und damit zwei paar Schuhe. Der erwähnte Gesetzesartikel sei für seinen Fall nicht anwendbar.
Doch das Bundesgericht war anderer Meinung: Es stützte seinen Entscheid nicht auf den Wortlaut der Bestimmung, es müsse vielmehr eine «konsolidierte Betrachtungsweise» zum Zug kommen. Denn bei der beruflichen Vorsorge sei eine «Gesamtbetrachtung» vorzunehmen. Deshalb segnete das Bundesgericht den Entscheid des Schwyzer Steueramts ab. Aus den Geldflüssen des Chefarztes habe keine «massgebliche Verbesserung der Altersvorsorge» resultiert (Bundesgerichtsurteil 2C_488/2014 vom 15. Januar 2015).