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Ja. Mit der Umwandlung Ihrer Einzelfirma in eine GmbH gelten Sie nicht mehr als Selbständigerwerbende, sondern als Angestellte Ihres eigenen Unternehmens. Damit ist die Voraussetzung für eine Barauszahlung gemäss Freizügigkeitsgesetz nicht mehr gegeben. Sie müssen das vorbezogene Kapital an Ihre Pensionskasse zurückzahlen. Andernfalls wird es zusammen mit Ihrem übrigen Einkommen voll besteuert. Im Gegenzug erhalten Sie auf Antrag die bereits bezahlte Steuer auf den Kapitalbezug zurück. Mit Ihrem AHV-pflichtigen Lohn von mehr als 21 150 Franken jährlich (ab 1. Januar 2019 ab 21330 Franken) unterstehen Sie auch wieder der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
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