Bei der Pensionierung darf man sich sein Altersguthaben ganz oder teilweise als Kapital auszahlen lassen. Ausnahmsweise kann man sein Kapital aus der Pensionskasse schon früher beziehen. Etwa wenn man selbständigerwerbend wird.
Doch was passiert, wenn man sich nach der Auszahlung doch nicht selbständig macht? In solchen Fällen wird das Steueramt in der Regel anordnen, dass man das bezogene Geld wieder in die 2. Säule zurückzahlen muss. Ist das nicht mehr möglich, wird die Auszahlung als normales Einkommen besteuert.
So hat das Bundesgericht 2011 im Fall eines Solothurners entschieden, der sich sein Pensionskassengeld auszahlen liess. In der Folge machte sich der Mann aber nicht selbständig, sondern gründete mit dem Geld eine Aktiengesellschaft, für die er dann tätig war. Eine Rückzahlung war nicht mehr möglich. Das Bundesgericht entschied: Der Mann musste die bezogene Summe zusammen mit dem übrigen Einkommen zum normalen Tarif versteuern (Urteil 2C_156/2010). Er konnte also bei der Besteuerung nicht vom reduzierten Satz profitieren, der im Normalfall bei der Auszahlung von Vorsorgekapital gilt.
Gleich erging es einem Fotografen, der das Kapital bezog mit der Behauptung, er mache sich selbständig. Er liess sich jedoch gleich wieder anstellen. Auch hier war eine Rücküberweisung nicht mehr möglich, weil das Geld schon verbraucht war. Er musste das Geld als normales Einkommen versteuern (Bundesgerichtsurteil 2C_253/2013).
Ist das Kapital noch da, muss es zurück in die Pensionskasse
Anders endete der Fall eines Elektroinstallateurs, der sich selbständig machen wollte, aber kurze Zeit später wieder anstellen liess. Die Aargauer Steuerbehörden hatten die volle Einkommenssteuer auf den zu Unrecht erfolgten Kapitalbezug verlangt. Doch dieses Vorgehen war nicht zulässig, weil der Mann das Geld noch besass. Das Aargauer Spezialverwaltungsgericht ordnete 2014 deshalb die Rückabwicklung an: Der Installateur musste das bezogene Geld in die Pensionskasse zurückzahlen. Die auf die Kapitalleistung bezahlte Steuer musste ihm zurückerstattet werden.
Die gleichen Grundsätze gelten, wenn jemand einen Teil des Pensionskassenguthabens mit der Begründung bezieht, er werde sich teilweise pensionieren lassen. Ist dies nicht der Fall und arbeitet er trotzdem voll weiter, werden die Steuern zum Ansatz berechnet, der beim Bezug des gesamten Kapitals zu einem einzigen Zeitpunkt gilt. So ein Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich aus dem Jahr 2015: Ein Zahnarzt musste das Altersguthaben von 1,3 Millionen Franken so versteuern, wie wenn er das gesamte Kapital nach Aufgabe seiner Berufstätigkeit bezogen hätte.