Wer sich vor dem Alter 64 (Frauen) oder 65 (Männer) pensionieren lässt, darf die drohenden Renteneinbussen mit freiwilligen Einkäufen ausgleichen. Das ermöglichen die meisten Pensionskassen ihren Versicherten, wie eine Umfrage von K-Geld bei 42 grossen Stiftungen ergab (K-Geld 3/2019). Zulässig sind Einkäufe, bis 105 Prozent der Altersleistungen erreicht sind, die man bei der ordentlichen Pensionierung erhalten würde.
Doch was passiert, wenn man sich voll eingekauft hat und dann doch über den geplanten Frühpensionierungstermin hinaus weiterarbeitet? 41 der befragten Kassen lassen nach eigenen Angaben die weitere Versicherung bis zur tatsächlichen Pensionierung zu. Ausnahmen bestätigen die Regel: Die Helvetia etwa kennt in diesem Fall keine Gnade: Das einmal gemeldete Pensionierungsdatum gilt unwiderruflich. Dann müssen die Versicherten die Leistungen beziehen. Die Transparenta nimmt in solchen Fällen eine Rückabwicklung vor: Die Vorsorgestiftung zahlt das zu viel eingezahlte Geld zurück.
Rund die Hälfte der befragten Kassen erlässt einen Einzahlungsstopp, sobald die Maximalgrenze von 105 Prozent des Alterskapitals erreicht ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können in der Folge keine weiteren Sparbeiträge mehr einzahlen. Und das Alterskapital wird auch nicht mehr verzinst – mit wenigen Ausnahmen, wie zum Beispiel bei der Coop-Pensionskasse oder der Profond.
«Vorsorgeeinrichtung muss zu viel bezahlte Beiträge rückerstatten»
Die meisten dieser Kassen gehen davon aus, dass es so gar nicht zu einer unzulässigen Überversicherung kommen kann. Sie haben deshalb auch nicht geregelt, was mit einem allfälligen Überschuss geschehen soll. Andere Vorsorgestiftungen weisen ihre Versicherten frühzeitig darauf hin, dass die 105-Prozent-Schwelle bald erreicht ist. Sie lassen aber trotzdem weitere Prämieneinzahlungen zu.
Doch das kann für die Versicherten noch schlechter herauskommen. Denn es gibt offenbar Pensionskassen, die zu viel angespartes Kapital für sich behalten. Die Sammelstiftung der Axa etwa erklärt, solche Fälle habe es «in der Vergangenheit vereinzelt gegeben», so Sprecher Ueli Kneubühler.
Es ist umstritten, ob ein solches Vorgehen legal ist. Pierre Triponez, Präsident der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge, findet, es sei «zu akzeptieren, wenn es klar im Reglement formuliert und kommuniziert wird». Heinz Barmettler, Jurist beim Bundesamt für Sozialversicherungen, sagt dagegen klar: «Nach unserer Einschätzung müssen zu viel bezahlte Beiträge in jedem Fall von der Vorsorgeeinrichtung zurückerstattet werden.»