Für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum kann man auch Guthaben der Altersvorsorge verwenden, unter anderem aus der Pensionskasse. Die Prämien der zweiten Säule für Einkommen bis 84 240 Franken wandern in den obligatorischen Teil der Pensionskasse. Die Mindestverzinsung beträgt dort zurzeit 1,75 Prozent.
Anders sieht es bei den Einkommensanteilen aus, die darüber liegen: Hier fehlen gesetzliche Vorschriften. Die meisten Pensionskassen zahlen in diesem überobligatorischen Teil weniger Zinsen auf das eingezahlte Altersguthaben und wenden einen schlechteren Umwandlungssatz an. Das heisst eine tiefere Rente.
Es ist also meist ein Nachteil, wenn der Bezug aus dem obligatorischen Teil erfolgt. Deshalb sollte man bei einem Vorbezug von Altersguthaben im Rahmen der Wohneigentumsförderung darauf achten, aus welchem der beiden Töpfe das Geld genommen wird.
Rückzahlung muss wieder im gleichen Topf landen
Vorbezüge für Wohneigentum können bis zum Pensionsalter wieder in die zweite Säule eingezahlt werden. Wer das tut, muss darauf achten, dass bei Entnahmen aus dem obligatorischen Teil die Rückzahlung auch wieder dorthin zurückfliesst. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat den Pensionskassen 2007 erklärt, wie sie in der Praxis vorgehen sollten: Stammt der Vorbezug allein aus dem Obligatorium, muss die Rückzahlung auch wieder vollumfänglich dorthin gelangen. Kam der Vorbezug von Altersguthaben einzig aus dem Überobligatorium, soll er auch wieder dahin zurückfliessen.
Für den Fall eines Vorbezugs aus beiden Töpfen empfiehlt das Bundesamt, die Rückzahlung wieder im gleichen Verhältnis aufzuteilen wie beim Vorbezug. Wurde zum Beispiel der Vorbezug zu 70 Prozent aus dem obligatorischen Altersguthaben finanziert, werden auch 70 Prozent der Rückzahlung dem obligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben. Der Schweizerische Pensionskassenverband schätzt, dass sich «die meisten» Vorsorgeeinrichtungen an diese anteilmässige Aufteilung halten.