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Sie könnten Ihr Haus den Söhnen schenken. Als direkte Nachkommen müssten Ihre Söhne dafür keine Schenkungssteuer zahlen. Die Grundstückgewinnsteuer würde aufgeschoben, bis Ihre Söhne das Haus weiterverkaufen.
In einem zweiten Schritt könnten Sie sich ein Nutzniessungsrecht einräumen lassen. Es wird im Grundbuch eingetragen. Als Nutzniesser können Sie das Haus selbst bewohnen oder vermieten, wenn Sie ins Alters- oder Pflegeheim umziehen. Nach wie vor müssten Sie aber den Eigenmietwert oder allfällige Mieteinnahmen als Einkommen und den amtlichen Wert der Liegenschaft als Vermögen versteuern.
Eine andere Möglichkeit: ein lebenslängliches Wohnrecht. Dann müssten Ihre Söhne als Eigentümer den Steuerwert des Hauses als Vermögen versteuern.
Würden Sie einmal mittellos, müssten Ihre Söhne nur dann für Ihre Pflegekosten aufkommen, wenn sie in «günstigen Verhältnissen» leben. Was das heisst, ist im Gesetz nicht festgelegt. Viele Kantone richten sich nach den Vorgaben der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, die von folgenden Ansätzen ausgeht: «Günstige Verhältnisse» liegen dann vor, wenn ein alleinstehender Sohn mindestens 120000 Franken pro Jahr verdient, ein verheirateter Sohn (zusammen mit der Frau) mindestens 180000 Franken. Pro minderjähriges Kind (oder Kind in Ausbildung) kommen 20000 Franken dazu.
Zudem muss ein Nettovermögen von mindestens 250000 Franken vorhanden sein – oder in der Ehe 500000 plus 40000 Franken pro minderjähriges Kind.
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