Auf Dividenden und Zinsen fallen in der Schweiz 35 Prozent Verrechnungssteuer an. Wer seine Kapitalerträge korrekt versteuert, kann diese Verrechnungssteuer anschliessend ganz zurückfordern.
Das Prinzip der Verrechnungs- beziehungsweise Quellensteuer gilt nicht nur in der Schweiz, sondern auch bei der grossen Mehrheit der Länder weltweit. Schweizer, die beispielsweise deutsche Aktien besitzen, bezahlen zunächst ebenfalls die deutsche Quellensteuer. Sie beträgt 26,375 Prozent. Bei deutschen Obligationen bleiben die gesamten 26,375 Prozent Quellensteuer auf den Zinsertrag in Deutschland. In der Schweiz sind dann 75 Prozent des Zinsertrags steuerpflichtig.
Das Bundeszentralamt in Bonn nimmt Anträge auf Erstattung entgegen
Bei Aktiendividenden verbleiben 15 Prozent definitiv in Deutschland. In der Schweiz muss man Einkommensteuern auf die verbleibenden 85 Prozent der Dividendenerträge zahlen.
Schweizer Anleger, die deutsche Aktien besitzen, können also lediglich 11,375 Prozent mit einem nachträglichen Erstattungsantrag zurückfordern. Dazu füllt man für Deutschland das Formular RD-1 aus und schickt es an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn. Beilegen muss man eine Beglaubigung des kantonalen Steueramts, dass die Vermögenserträge in der Schweiz ordentlich versteuert wurden. Ein paar Wochen später hat man das Geld auf seinem Konto.
Doch die Rückforderung der 11,375 Prozent Quellensteuer auf Dividenden ist teuer. Das musste auch ein K-Geld-Leser aus Schinznach-Bad AG erfahren. Für die Rückforderung der einbehaltenen Quellensteuer von 111 Franken auf seine Daimler-Aktien hätte er eine Gebühr von 120 Franken zahlen müssen: 70 Franken für die deutsche Steuerbescheinigung zuzüglich 50 Franken Bankgebühren seiner Schweizer Depotbank.
Ein Verlustgeschäft also. Und was den K-Geld-Leser besonders ärgert: Obwohl er unter diesen Voraussetzungen auf die Rückforderung verzichtet, muss er den deutschen Rückbehalt von 11,375 Prozent in der Schweiz als Einkommen versteuern.
In Grossbritannien und den USA fallen keine Gebühren an
Deutschland ist nicht das einzige Land, das happige Gebühren für die Rückerstattung von Quellensteuern verlangt: Bei Rückforderungen aus Finnland fallen Kosten von 77 Franken pro «Tax Voucher» (Steuerbescheid pro Unternehmen, an dem man Aktien hält) an, bei Frankreich sind es 105 Franken pro Rückforderungsantrag. In anderen Ländern, wie etwa den USA oder Grossbritannien, fallen keine solchen Gebühren an.
Tipp: Statt Einzeltitel Anlagefonds kaufen. Auch damit kann man in ausländische Märkte oder einzelne Branchen investieren. Besonders thesaurierende Indexfonds, die den Ertrag sofort wieder in den Fonds investieren, sind steuerlich attraktiv. Der Rückerstattungsaufwand für den Einzelanleger entfällt.
Rückerstattung der Steuer auf Wertschriftenerträge: Eine komplizierte Berechnung
Viele Länder behalten 15 Prozent des Bruttoertrags auf Wertschriften als Steuer definitiv in der eigenen Kasse. In der Schweiz sind darum meist nur 85 Prozent des Ertrags steuerpflichtig (siehe Oben). Vorerst müssen Anleger in der Schweiz aber den gesamten Ertrag versteuern, und die so doppelt besteuerten 15 Prozent werden zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt zum Steuersatz, den man durchschnittlich auf sein Einkommen bezahlen muss.
Der Ertrag wird aber nicht vollumfänglich besteuert, sondern erst nach Abzug von Vermögensverwaltungskosten (und allenfalls Schuldzinsen für Lombardkredite), die anteilsmässig auf diese 15 Prozent entfallen. Das Resultat vergleichen die Steuerbehörden mit der im Ausland entrichteten nicht rückforderbaren Quellensteuer (meist 15 Prozent). Der niedrigere der beiden Beträge wird dann als Vergütung angerechnet beziehungsweise zurückerstattet. Diese Methode nennen die Steuerbeamten «Pauschalbesteuerung». Das ist so kompliziert, wie es tönt. Alternativ bietet das Steuergesetz darum auch die Möglichkeit zur «Nettobesteuerung». Dabei wird einfach die bereits bezahlte Steuer auf die 85 Prozent Nettoertrag vergütet. Der Steuerpflichtige muss dann wählen, nach welcher Methode er besteuert werden will.
Die Tabellen im PDF zeigen als Beispiel einen Vergleich der beiden Anrechnungsmethoden. Bei Vermögensverwaltungskosten von Fr. 1667.– und einer nicht rückforderbaren Quellensteuer von Fr. 1217.– gelangt der niedrigere der beiden Beträge zur Anrechnung. In diesem Fall lohnt sich also die Nettomethode (Vergütung von Fr. 490.50), der Unterschied zur Pauschalmethode ist mit 32 Franken allerdings gering.