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Nein. Zulässig ist es lediglich, Erneuerungs-, Umbau- oder Renovationsarbeiten auf zwei Steuerperioden zu verteilen. In einem solchen Fall dürfen Handwerker und Lieferanten zwei Rechnungen ausstellen: einmal für die Arbeiten, die in diesem Jahr ausgeführt wurden, die andere für die Arbeiten im nächsten Jahr.
Für die Steuerperiode ausschlaggebend ist je nach Kanton der Zeitpunkt der Arbeiten oder das Datum des Rechnungseingangs, vereinzelt auch das Rechnungsdatum beziehungsweise der Zahlungstermin.
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