Angestellte müssen rund 40 Jahre lang jeden Monat in die Pensionskasse einzahlen. Noch einmal so viel zahlen die Arbeitgeber. Bei der Pensionierung können sich die Angestellten das angesparte Altersguthaben auszahlen lassen oder eine lebenslange Rente beziehen. Wie hoch diese Rente ausfällt, ist abhängig vom Umwandlungssatz. Für die geleisteten Beiträge auf dem Jahreslohn bis 84 600 Franken – dem obligatorischen Teil der Altersvorsorge – gilt der gesetzliche Rentenumwandlungssatz von 6,8 Prozent. Beim darüber liegenden überobligatorischen Teil sind die Pensionskassen frei, wie viel Rente sie dafür zahlen. Die meisten zahlen weniger als für den obligatorischen Teil.
Sie verbergen das in einem sogenannten umhüllenden Satz, der für beide Teile gilt. Dieser ist tiefer als die vorgeschriebenen 6,8 Prozent fürs Obligatorium. Das ist laut Bundesgericht zulässig.
Die Pensionskassen erlauben sich deshalb, die Umwandlungssätze im Überobligatorium laufend zu senken. Auch 2021 geht die Talfahrt weiter. Das zeigt eine Umfrage von K-Geld bei 20 grossen teilautonomen Gemeinschafts- und Sammelstiftungen sowie Vollversicherungen mit total rund 1,4 Millionen aktiven Versicherten. 14 der Pensionskassen senken nächstes Jahr die Umwandlungssätze (siehe Tabelle im PDF).
Die Reduktion reicht von 0,01 bis zu 0,24 Prozentpunkte. Die grösste Senkung müssen die Versicherten der Helvetia hinnehmen: Wenn 60 Prozent auf das Obligatorium und 40 Prozent auf das Überobligatorium entfallen, reduziert sich der gewichtete Umwandlungssatz von 5,8 auf 5,56 Prozent. Das wirkt sich massiv auf die Renten aus. Beispiel: Bei einem Mann mit 500 000 Franken Altersguthaben, der 2021 ordentlich pensioniert wird, beläuft sich die Jahresrente bei der Helvetia auf 27 800 Franken. Würde der Versicherte noch im laufenden Jahr in Pension gehen, läge die Rente bei 29 020 Franken. Das ist ein Unterschied von 1220 Franken pro Jahr – und zwar lebenslänglich.
Umwandlungssätze sind für Frauen und Männer meistens gleich
Wie stark die Pensionskassen die Umwandlungssätze senken, zeigt sich bei der Profond Vorsorgeeinrichtung: 2014 lag der umhüllende Umwandlungssatz für Männer bei 7,1 Prozent – also 0,3 Prozentpunkte über dem gesetzlichen Rentenumwandlungssatz. Nächstes Jahr sind es noch 6,2 Prozent. Die Tellco PK Pro senkte den umhüllenden Umwandlungssatz in derselben Zeitspanne von 6,8 auf 6 Prozent.
Dass es anders geht, zeigen die Vorsorgeeinrichtungen FIP und Spida. Sie zahlen den gesetzlich für das Obligatorium vorgeschriebenen Umwandlungssatz auch für das im Überobligatorium gesparte Altersguthaben. Das ergibt für ein Altersguthaben von 500 000 Franken eine Jahresrente von 34 000 Franken – oder 2833 Franken pro Monat. Diese Rente gilt für Frauen, die mit 64 Jahren, und für Männer, die mit 65 Jahren pensioniert werden.
Am unteren Ende des K-Geld-Vergleichs steht die Sammelstiftung Symova. Sie senkte den umhüllenden Umwandlungssatz für Männer in den letzten Jahren auf 5,14 Prozent. Bei einer halben Million Altersguthaben führt das zu einer Jahresrente von 25 700 Franken, also 8300 Franken weniger als bei den zwei bestplatzierten Kassen. Etwas besser fahren Frauen mit einem Umwandlungssatz von 5,22 Prozent: Sie erhalten 26 100 Franken. Bei den meisten der untersuchten Kassen sind die Umwandlungssätze für Frauen und Männer gleich.
Symova-Direktor Urs Niklaus begründet die niedrigere Rente für Männer damit, dass beim Ableben eines Mannes in den meisten Fällen eine Ehegattenrente ausgerichtet werden müsse. Die generell niedrigen Umwandlungssätze erklärt Niklaus mit dem tiefen Zinsumfeld. Immerhin: Als Kompensation für die sinkenden Umwandlungssätze erhöhte die Symova allen bisherigen Versicherten schon zwei Mal die Altersguthaben im Umfang der Reduktion des Umwandlungssatzes. Finanziert hat die Symova dies mit Gewinnen aus früheren Jahren.
Mindestzinssatz für obligatorischen Teil liegt seit 2017 bei 1 Prozent
Für Erwerbstätige ist zentral, wie hoch die Pensionskasse das angesparte Altersguthaben verzinst. Für den obligatorischen Teil dieser Gelder legt der Bundesrat jedes Jahr einen Mindestzinssatz fest. Dieser beträgt seit 2017 – und auch für 2021 – 1 Prozent. Viele Pensionskassen zahlen von sich aus mehr als den Mindestzins. Beim überobligatorischen Teil sind die Pensionskassen frei in der Festlegung des Zinssatzes. Sie können also auch weniger als 1 Prozent zahlen. Versicherungen wie die Swisslife machten davon in den Jahren 2018 und 2019 Gebrauch.
Ein Blick auf die Zinssätze der vergangenen Jahre zeigt: Am meisten Zins zahlte die Profond ihren Versicherten: von 2014 bis 2019
im Durchschnitt 2,96 Prozent. Es folgen FIP mit 2,63 Prozent sowie die Asga Pensionskasse, La CIEPP und Swisscanto Sammelstiftung mit je 2,42 Prozent Zins (siehe Tabelle im PDF).
2. Säule: Wer den Zins bei den Kassen festlegt
In der Schweiz gibt es gemäss der neusten Pensionskassenstatistik rund 1500 Vorsorgeeinrichtungen. Die Verzinsung des Guthabens der Erwerbstätigen und der Rentenumwandlungssatz wird jeweils vom Stiftungsrat festgelegt. Dieser setzt sich aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und der Angestellten zusammen. Wer mit dem Zins oder dem Umwandlungssatz seiner Kasse nicht zufrieden ist, sollte sich deshalb an seine Vertreter im Stiftungsrat wenden. Angestellte können auch bei einem Kassenwechsel mitreden.