Ein Ehepaar aus dem Kanton Zürich besass fünf Liegenschaften, vier davon im Miteigentum. Im Jahr 2014 liess es sich scheiden. Die Ehegatten vereinbarten in der Scheidungskonvention, dass zwei Immobilien auf den Mann und eine auf die Ehefrau übertragen werden, ein weiteres Haus verkauften sie für 11,1 Millionen Franken.
Gestützt auf die Immobilientransaktionen, veranlagte das Steueramt des Kantons Zürich den Ehemann als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler und rechnete ihm ein Einkommen von rund 2,8 Millionen Franken an. Der Mann erhob Einsprache und machte geltend, es handle sich um steuerfreien Kapitalgewinn. Das Paar habe die Liegenschaften zum Teil selber bewohnt, zum Teil seien diese eine Kapitalanlage fürs Alter gewesen.
Ziel bei der Scheidung sei es gewesen, die Immobilien möglichst nicht zu verkaufen. Das habe sich bei einer der Liegenschaften nicht verhindern lassen, weil diese aufgrund des hohen Verkehrswerts keiner der Gatten hätte selber finanzieren können.
Das Steueramt wies die Einsprache des Mannes ab – das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hingegen gaben ihm teilweise recht. Den Erlös aus der Übertragung seines Miteigentumanteils an die Frau müsse er nicht als Einkommen versteuern.
Sowohl das Steueramt als auch der Mann beschwerten sich beim Bundesgericht. Dieses gab dem Steueramt recht: Der Mann verfüge als gelernter Maler und Polier sowie Geschäftsführer einer Inneneinrichtungsfirma über Fachkenntnisse im Immobilienbereich, und die Liegenschaften seien teilweise zu mehr als 80 Prozent fremdfinanziert gewesen. Die Käufe seien zudem innert weniger Jahre erfolgt, was als selbständige Tätigkeit in Form des Liegenschaftenhandels zu werten sei.
Bundesgericht, Urteile 2C_827/2021 und 2C_850/2021 vom 28. September 2022