Fast alle Kantone erheben eine Schenkungssteuer. Ausnahmen sind Luzern, Obwalden und Schwyz. Grundsätzlich gilt: Der Beschenkte muss das erhaltene Vermögen versteuern. Bewegliches Vermögen wie Bargeld oder Wertschriften sind im Wohnsitzkanton des Schenkers zu versteuern, Liegenschaften am Ort, wo sie sich befinden.
Die Höhe der möglichen kantonalen Schenkungssteuern lässt sich einfach und schnell im Internet mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung abfragen (Estv.admin.ch). Einfach den Wohnort des Schenkers und den Betrag eingeben.
Die Abfrage klärt auch darüber auf, ob der Kanton den Beschenkten je nach Verwandtschaftsgrad von der Schenkungssteuer befreit – oder ob er ihm eine Steuerfreigrenze oder einen Freibetrag gewährt. Bei der Freigrenze entfällt eine Besteuerung bis zum Betrag der Freigrenze. Falls der Betrag höher ist, muss das ganze geschenkte Vermögen versteuert werden. Anders beim Steuerfreibetrag: Dieser wird vom Schenkungsbetrag abgezogen. Nur den verbleibenden Betrag muss man versteuern.
K-Geld hat die Steuerfreigrenzen und Freibeträge aller Kantone zusammengestellt (siehe Tabelle Im PDF). Ehegatten sind von der Schenkungssteuer befreit, in den meisten Kantonen auch die eigenen Kinder. Bei den Stiefkindern und Eltern verzichtet die Hälfte der Kantone auf die Schenkungssteuer.
Der Freibetrag wird von den meisten Kantonen nur einmal gewährt
Bei Schenkungen an Geschwister, Tanten, Onkel oder Patenkinder gewähren viele Kantone einen steuerfreien Betrag auf das geschenkte Vermögen. Zum Beispiel 14 100 Franken im Kanton Solothurn. In Glarus sind es 10 000 Franken.
Der Freibetrag wird von den meisten Kantonen wie Schaffhausen, St. Gallen oder Zürich nur einmal gewährt. Das heisst: Bei mehreren Schenkungen an die gleichen Personen zählen die Steuerbehörden die geschenkten Vermögenswerte zusammen. Ist der Freibetrag erreicht, muss jede weitere Schenkung versteuert werden. So wird eine Aufteilung des Gesamtbetrages zur Steuerersparnis verhindert.
Einige Kantone beschränken die Aufrechnung aber auf die letzten zehn Jahre (Basel-Landschaft) oder auf die letzten fünf (etwa Bern oder Graubünden). In den Kantonen Nidwalden, Solothurn oder Uri kann der Freibetrag sogar einmal pro Jahr geltend gemacht werden. So lassen sich Steuern sparen, wenn man die Schenkung auf mehrere Jahre verteilt. Dazu das Beispiel Nidwaldens. Dieser Kanton gewährt bei Schenkungen an ein Patenkind einen Freibetrag von 20 000 Franken pro Jahr. Erhält das Patenkind also 100 000 Franken im gleichen Jahr, wird eine Schenkungssteuer von 12 000 Franken fällig. Verteilt man die Schenkung hingegen auf fünf Jahre, muss das Patenkind keine Steuern bezahlen.