Die meisten Angestellten arbeiten, bis sie mit 64 oder 65 ordentlich pensioniert werden. Andere können es sich leisten, bereits mit 60 oder 62 den Job aufzugeben. Dazwischen gibt es noch einen Mittelweg: die Teilpensionierung.
Aus steuerlicher Sicht kann das attraktiv sein. Und zwar dann, wenn sich der Teilpensionär das Pensionskassenkapital in mehreren Tranchen bar auszahlen lässt. Hintergrund: Kapitalbezüge aus Vorsorgeguthaben unterliegen beim Bund und in den meisten Kantonen einer progressiven Steuer. Mehrere Teilbezüge brechen diese Progression, der Steuerbetrag sinkt.
Ein Beispiel: Ein 61-Jähriger reduziert sein Pensum um 20 Prozent und bezieht 20 Prozent seines Pensionskassenguthabens, konkret 100 000 Franken. Mit 63 Jahren macht er das Gleiche noch einmal. Dieser Mann muss nun zweimal 100 000 Franken Barbezug versteuern und nicht 200 000 Franken auf einen Schlag. Je nach Kanton resultiert daraus eine Steuerersparnis von rund 1500 bis 5600 Franken (inklusive Bundessteuer).
Mehr noch: Bezieht der Mann bei der ordentlichen Pensionierung den Rest seines Alterskapitals ebenfalls bar, kostet ihn das wiederum weniger Steuern, weil ja ein Teil seines Guthabens vom Fiskus bereits «erledigt» ist.
Dieser Mechanismus spielt übrigens nur bei Kapitalbezügen. Würde der Mann vorzeitig eine Teilrente und ab 65 die ganze Rente beziehen, brächte ihm das steuertechnisch nichts.
Natürlich ist die gestaffelte Pensionierung nur möglich, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist. Zudem muss das Pensionskassenreglement diese Variante vorsehen. So gibt es z. B. Vorsorgeeinrichtungen, die für eine Teilpensionierung eine Reduktion des Pensums um mindestens 30 Prozent vorschreiben.
Am meisten reden aber beim gestaffelten Bezug die kantonalen Steuerämter mit. Die Regeln unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Deshalb der Tipp: Fragen Sie einen versierten Steuerberater, bevor Sie sich entscheiden. Erkundigen Sie sich insbesondere auch, welcher Zeitraum im Minimum zwischen den einzelnen Pensionierungsschritten liegen muss.
Unbestritten ist: Insgesamt zwei Kapitalbezüge akzeptieren die meisten Kantone. Das heisst dann: Zwei Bezüge werden separat besteuert. Wird ein dritter getätigt, wird dieser Betrag zum zweiten hinzugezählt und die Summe gemeinsam besteuert. Zudem müssen meist folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Reduktion des Beschäftigungsgrads (z. B. um 20 Prozent) muss dauerhaft sein.
- Der Lohn muss sich im gleichen Ausmass reduzieren.
- Das Alterskapital muss im gleichen Umfang bar bezogen werden. In diesem Beispiel also wiederum 20 Prozent.
- Bei der ordentlichen Pensionierung können Betroffene in der Regel immer noch entscheiden, ob sie den Rest des Kapitals in bar oder in Form einer Rente beziehen wollen.
Wichtig: In den Details unterscheiden sich die kantonalen Regelungen. So akzeptieren etwa die Steuerbehörden der Kantone Freiburg, Nidwalden und St. Gallen Teilpensionierungsschritte schon ab 20 Prozent. Appenzell Ausserrhoden und Schaffhausen hingegen verlangen Minimalschritte von 30 Prozent. Und im Kanton Zürich muss der erste Schritt zur Pensionierung mindestens 30 Prozent betragen.